Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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II. Nachweisungen der Anmeldeämter. 
A. Verkehrsnachweisungen (Verkehr mit dem Treihasen Hamburg . §§8 32—40). 
8 18. 
Aus den Anmeldescheinen den Aufzeichnungen über mündliche Anmeldungen sowie aus den 
die Anmeldescheine vertretenden Zoll- und Steueranmeldungen haben die Anmeldeämter folgende 
Verkehrsnachweisungen zusammenzustellen: 
I. Einfuhr in den freien Verkehr des Zollgebiets, Eingang in die Zollausschlüsse zum Ver- 
brauche, Zufuhr von Bedarf auf deutsche Schiffe, unmittelbar oder mit Begleitpapieren 
(Anlage 3). 
I1 A. Einfuhr zur Veredelung im Zollgebiet oder in den Zollausschlüssen für 
S. Rechnung eines Inländers (Anlage 4), 
aanlag I B. Einfuhr zur Veredelung im Zollgebiet oder in den Zollausschlüssen für Rechnung 
eines Ausländers (Anlage 5), 
I C. Einfuhr nach Veredelung im Auslande (Anlage 6). 
II. Einfuhr in den freien Verkehr des Zollgebiets, Eingang in die Zollausschlüsse zum 
Verbrauche, Zufuhr von Bedarf auf deutsche Schiffe von Niederlagen, fortlaufenden 
—ies Konten, aus den Freibezirken und Zollausschlüssen (Anlage 7). 
II/A. Einfuhr von Niederlagen usw. zur Veredelung im Zollgebiet oder in den 
Zollausschlüssen für Rechnung eines Inländers (Anlage 8), 
II B. Einfuhr von Niederlagen usw. zur Veredelung im Zollgebiet oder in den 
Zollausschlüssen für Rechnung eines Ausländers (Anlage 9), 
II C. Einfuhr von Niederlagen usw. nach Veredelung im Auslande (Anlage 10). 
III. Einfuhr auf Niederlagen, fortlaufende Konten, in die Freibezirke und Zollausschlüsse 
(Anlage 11). 
IV. Ausfuhr aus dem freien Verkehre (Anlage 12). 
Anlagt 17 A. Ausfuhr nach Veredelung im Zollgebiet oder in den Zollausschlüssen für 
Rechnung eines Inländers (Anlage 13), 
IV B. Ausfuhr nach Veredelung im Zollgebiet oder in den Zollausschlüssen für 
Rechnung eines Ausländers (Anlage 14), 
IV C. Ausfuhr durch Veredelung im Auslande (Anlage 15). 
V. Ausfuhr von Niederlagen, fortlaufenden Ronten, aus den Freibezirken und Zollausschlüssen 
6„ (Anlage 16). 
W VI. Unmittelbare Durchfuhr durch das Zollgebiet und die Zollausschlüsse (Anlage 17). 
Anlage *’v7- 
Anlage vI- 
anlagen s- 0. 
uilagt . 
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Anlogen - 
§ 19. 
(1) Die Nachweisungen sind unter Beachtung der ihnen aufgedruckten Bemerkungen mittels 
täglicher Anschreibungen oder, falls in besonderen Anschreibebüchern die Waren getrennt nach Herkunfts- 
oder Bestimmungsländern aufgeführt werden, durch Ubernahme der Seiten= oder Schlußmengen aus 
diesen Büchern fortlaufend zu führen und nach den im § 49 angegebenen geitabschnitten abzuschließen. 
(2) Von der Aufnahme in die Nachweisungen bleiben diejenigen Gegenstände ausgeschlossen, welche: 
a) nach den Bestimmungen in den 8§§ 1 und 9 des Gesetzes und in dem § 44 der Aus- 
führungsbestimmungen der Anmeldepflicht nicht unterliegen; 
b) aus dem Zollgebiete durch das Ausland nach dem Zollgebiete versendet werden; 
I) auf Mustereingangspaß abgefertigt und binnen der gestellten Frist wieder ausgeführt werden; 
d) auf Musterausgangspaß ausgeführt und binnen der gestellten Frist wieder eingeführt werden; 
e) in das Ausland ausgeführt, von dort aber wegen Beschädigung oder weil innerhalb der 
Haftzeit ausbesserungsbedürftig geworden zwecks Ausbesserung und demnächstiger Wieder- 
ausfuhr in das Inland wieder eingeführt werden, sowie umgekehrt Waren, die aus den 
gleichen Gründen zur Ausbesserung ausgeführt und sodann wieder eingeführt werden. 
In dem Begleitpapier ist ein Vermerk aufzunehmen, durch den das Grenzausgangsamt 
auf die Unterlassung der Anschreibung aufmerksam gemacht wird;
	        
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