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5. Erklärung und Unchweis des Herstellungslandes.
1. Eine unterschiedliche Zollbehandlung der zum Eingang in das Zollgebiet bestimmten Waren
je nach ihrem Herstellungslande kommt in Betracht bei Warengattungen, für welche an Stelle der im
allgemeinen Tarife vorgesehenen Zölle durch die Handelsverträge niedrigere Zollsätze oder Zollbefreiungen
zugestanden sind, deren Anwendung auf Boden= oder Gewerbserzeugnisse von Tarifvertragsstaaten oder
meistbegünstigten Staaten beschränkt ist, ferner bei Warengattungen, die auf Grund des § 10 des Zoll-
tarifgesetzes mit besonderen Zöllen oder Zollzuschlägen belegt oder besonderen Abfertigungsvorschriften
unterworfen sind, wenn sie aus Ländern herstammen, in welchen deutsche Schiffe oder deutsche Waren
ungünstiger behandelt werden als diejenigen anderer Länder.
2. Werden derartige Waren zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II oder zur
Anschreibung auf Privatkreditlager angemeldet, so hat der Verfügungsberechtigte bei der Antragstellung
auf dem Abfertigungspapier schriftlich zu erklären, in welchem Lande die Ware erzeugt oder hergestellt
ist, und durch seine Unterschrift die Haftung für die Richtigkeit der Erklärung nach Maßgabe des
Vereinszollgesetzes zu übernehmen.
3. Ist die Erklärung bis zum Beginne der speziellen Revision nicht abgegeben, so tritt die
für den Antragsteller ungünstigste Follbehaydlung ein. Mit Genehmigung des Amtsvorstandes darf
jedoch über das Fehlen der Erklärung ausnahmsweise hinweggesehen werden, wenn die Erzeugung oder
Herstellung der zur Abfertigung vorliegenden Ware in einem Lande, dessen Boden= oder Gewerbs-
wepeutuiss auf die günstigere Zollbehandlung keinen Anspruch haben, ohne weiteres als ausgeschlossen
erscheint.
4. Auf Erfordern der Zollstelle hat der Antragsteller die Richtigkeit der Erklärung durch be-
hördliche, nötigenfalls in beglaubigter Ubersetzung beizubringende Zeugnisse des Herstellungslandes oder
in anderer Weise (Vorlegung von Frachtbriefen, Schiffspapieren, Rechnungen, kaufmännischem Schrift-
wechsel oder dergleichen) glaubhaft nachzuweisen.
5. Bis auf weiteres hat die Zollstelle einen solchen Nachweis regelmäßig zu verlangen: 4
a) wenn für Wein und frischen Most von Trauben, in Fässern oder Kesselwagen eingehend, die
Verzollung zu einem der vertragsmäßigen Zollsätze der Nr. 180 des Zolltarifs beantragt wird,
b) wenn für die nachstehend bezeichneten Waren ein anderes Land als Haiti als Herstellungs-
land erklärt wird:
Blauholz in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt, oder in anderer Weise zerkleinert; an-
gegoren (fermentierg) aus Nr. 91 des Zolltarifs,
Kaffee, v7v7vo „ „ 61 „ „
Kakao, roh in Bohnen, auch Bruh. „4163, „
Indessen darf mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der Forderung eines besonderen
Nachweises der Richtigkeit der Erklärung Abstand genommen werden, wenn bei Wein und Most die
Erzeugung in einem meistbegünstigten Lande, bei den unter D genannten Waren die Erzeugung in einem
anderen Lande als Haiti anbeer Zweifel steht.
Im übrigen hat die Zollbehörde nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob nach der Beschaffenheit
der Ware und den Umständen des einzelnen Falles die Erklärung des Oerstellungslandes ohne weiteres
als glaubhaft angesehen werden kann oder ob die Zulassung der Ware zu der günstigeren Zollbehandlung
von der Beibringung besonderer Nachweise abhängig zu machen ist.
6. Die bei der amtlichen Prüfung der Richtigkeit der Erklärung etwa entstehenden Kosten
für Befragung von Sachverständigen, Versendung von Warenproben, Einholung technischer Gutachten
und dergleichen fallen dem Antragsteller zur Last.
7. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landesfinanzbehörden Erleichterungen
hinsichtlich der Erklärung und des Nachweises des Herstellungslandes gewährt werden.
8. Für Passagiergut von Reisenden bedarf es der Erklärung des Herstellunglandes nicht.
9. Wird die Abgabe der Erklärung verweigert oder bei der amtlichen Prüfung die Un-
richtigkeit der abgegebenen Erklärung festgestellt, so findet die Strafbestimmung im § 14 des Zolltarif-
gesetzes Anwendung, soweit nicht die unrichtige Erklärung sich als ein nach den §§ 135ff. des Vereins-
zollgesetzes zu bestrafendes Unternehmen einer Zollhinterziehung darstellt.