Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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nicht  erhoben  wird,  es  gilt  vielmehr  das  Prinzip  der
Wahrheitsermittlung  von  Amtswegen.  Vgl.  88  153  II,
243  IIL  StPO.  auch  $12  III  S.2  BZG.  Gesetzliche  Beweisregeln
  existieren  nicht.  Ȇber  das  Ergebnis  der  Beweisaufnahme
  entscheidet  das  Gericht  nach  seiner  freien,
aus  dem  Inbegriff  der  Verhandlung  geschöpften  Überzeugung«
  ($  260  StPO.),  dieser  Grundsatz  der  freien  Beweiswürdigung
  ist  auch  für  das  kriegsgerichtliche  Verfahren
  maßgebend.  Die  Beweisaufnahme  ist  unmittelbar:
Das  Gericht  gründet  seine  Entscheidungen  auf  die  persönliche
  Benutzung  der  Originalbeweismittel.  Vgl.  dazu
$  249  StPO.  (Ausnahmen  88  250-255).

Die  Grundsätze  der  Unmittelbarkeit  des  Beweises
und  der  freien  Beweiswürdigung  sind  im  BZG.  nicht  ausdrücklich
  ausgesprochen.  Ihre  Anwendung  versteht  sich
aber,  weil  sie  Grundsätze  aller  unserer  Prozeßordnungen
sind,  von  selbst;  besonders  aber  für  das  kriegsgerichtliche
  Verfahren,  das  keine  Rechtsmittel  kennt  und  für
das  daher  diese  Garantien  der  Wahrheitsermittlung  bestehen
  müssen,  Für  die  einzelnen  Beweismittel  gelten  die
Grundsätze  der  StPO,

14)  Der  Gang  der  Hauptverhandlung  spielt  sich
in  der  Form  des  ordentlichen  Strafprozesses  ab.  $  13
2.3  BZG.;  ferner  vgl.  88  225—275  StPO.  Die  Ladung
des  Angeklagten  und  des  Verteidigers  und  Herbeischaffung
des  Beweismaterials  liegt  dem  Berichterstatter  ob  (vgl.
8$  213—  217  StPO.).

In  der  Hauptverhandlung  trägt  der  Berichterstatter
die  dem  Beschuldigten  zur  Last  gelegte  Tat  vor.  $  13
2.3,  I.  Dieser  Vortrag  des  Berichterstatters  ersetzt  den
trröffnungsbeschluß,  nicht  wie  das  OLG.  Düsseldorf  (Strafs.
v.  25,  Januar  1915  3  W  15/15,  LZ.  1915,  S.  318f.)  an-