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nicht erhoben wird, es gilt vielmehr das Prinzip der
Wahrheitsermittlung von Amtswegen. Vgl. 88 153 II,
243 IIL StPO. auch $12 III S.2 BZG. Gesetzliche Beweisregeln
existieren nicht. Ȇber das Ergebnis der Beweisaufnahme
entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung«
($ 260 StPO.), dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung
ist auch für das kriegsgerichtliche Verfahren
maßgebend. Die Beweisaufnahme ist unmittelbar:
Das Gericht gründet seine Entscheidungen auf die persönliche
Benutzung der Originalbeweismittel. Vgl. dazu
$ 249 StPO. (Ausnahmen 88 250-255).
Die Grundsätze der Unmittelbarkeit des Beweises
und der freien Beweiswürdigung sind im BZG. nicht ausdrücklich
ausgesprochen. Ihre Anwendung versteht sich
aber, weil sie Grundsätze aller unserer Prozeßordnungen
sind, von selbst; besonders aber für das kriegsgerichtliche
Verfahren, das keine Rechtsmittel kennt und für
das daher diese Garantien der Wahrheitsermittlung bestehen
müssen, Für die einzelnen Beweismittel gelten die
Grundsätze der StPO,
14) Der Gang der Hauptverhandlung spielt sich
in der Form des ordentlichen Strafprozesses ab. $ 13
2.3 BZG.; ferner vgl. 88 225—275 StPO. Die Ladung
des Angeklagten und des Verteidigers und Herbeischaffung
des Beweismaterials liegt dem Berichterstatter ob (vgl.
8$ 213— 217 StPO.).
In der Hauptverhandlung trägt der Berichterstatter
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat vor. $ 13
2.3, I. Dieser Vortrag des Berichterstatters ersetzt den
trröffnungsbeschluß, nicht wie das OLG. Düsseldorf (Strafs.
v. 25, Januar 1915 3 W 15/15, LZ. 1915, S. 318f.) an-