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Sie wollen aber darüber hinaus eine neue Verantwortlichkeit
schaffen, die allerdings der Bundeskanzler, insoweit sie im Gegenzeichnen
liegt, übernimmt, Sie wollen aber, dass diese Verantwortlichkeit
nicht nur vom Bundeskanzler, von dem preussischen
Minister der auswärtigen Angelegenheiten und dessen Kollegen
getragen wird, sondern zu diesen noch eine Anzahl verantwortlicher
Organe schaffen, und dem widerspreche ich im Namen der
preussischen Regierung und im Namen der verbündeten Regierungen
nochmals und wiederhole auf das Bestimmteste, was der
Herr Vorredner verlangte,. ist im Widerspruche mit den prinzipiellen
Grundlagen der Bundesverfassung.“ —
Der Ablehnung des von den Regierungen so entschieden bekämpften
Amendements folgte merkwürdigerweise bei Beratung
des Art. 18 der unter den Regierungen vereinbarten Vorlage die
Annahme des BEnnIGsEnschen Antrages, wonach „die Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidiums im Namen des Bundes
erlassen und zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers,
welcher dadurch die Verantwortung übernimmt, bedürfen“.
Der preussische Entwurf hatte eine Gegenzeichnung der Verfügungen
des Präsidiums überhaupt nicht vorgesehen; die übrigen
Regierungen hatten jedoch zur preussischen Fassung des Artikels:
„Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der
Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben
zu“ den Satz hinzugefügt: „Die hienach von dem Präsidium
ausgehenden Anordnungen werden im Namen des Bundes erlassen
und von dem Bundeskanzler unterzeichnet.“ — Es ist
zweifellos, dass diese letztere Bestimmung weder dem Präsidium
noch dem Kanzler eine andere Stellung geben sollte; HÄNEL®
bestimmt die Absicht der Regierungen vielmehr richtig dahin,
die unmittelbar an die xesetzgebung geknüpften Befugnisse des
Präsidiums — mittels der Unterzeichnung der einschlagenden
5 Studien zum deutschen Staatsrecht II S. 19.