Contents : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Sie  wollen  aber  darüber  hinaus  eine  neue  Verantwortlichkeit
schaffen,  die  allerdings  der  Bundeskanzler,  insoweit  sie  im  Gegenzeichnen
  liegt,  übernimmt,  Sie  wollen  aber,  dass  diese  Verantwortlichkeit
  nicht  nur  vom  Bundeskanzler,  von  dem  preussischen
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  dessen  Kollegen
getragen  wird,  sondern  zu  diesen  noch  eine  Anzahl  verantwortlicher
  Organe  schaffen,  und  dem  widerspreche  ich  im  Namen  der
preussischen  Regierung  und  im  Namen  der  verbündeten  Regierungen
  nochmals  und  wiederhole  auf  das  Bestimmteste,  was  der
Herr  Vorredner  verlangte,.  ist  im  Widerspruche  mit  den  prinzipiellen
  Grundlagen  der  Bundesverfassung.“  —

Der  Ablehnung  des  von  den  Regierungen  so  entschieden  bekämpften
  Amendements  folgte  merkwürdigerweise  bei  Beratung
des  Art.  18  der  unter  den  Regierungen  vereinbarten  Vorlage  die
Annahme  des  BEnnIGsEnschen  Antrages,  wonach  „die  Anordnungen
und  Verfügungen  des  Bundespräsidiums  im  Namen  des  Bundes
erlassen  und  zu  ihrer  Giltigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Bundeskanzlers,
  welcher  dadurch  die  Verantwortung  übernimmt,  bedürfen“.
Der  preussische  Entwurf  hatte  eine  Gegenzeichnung  der  Verfügungen
  des  Präsidiums  überhaupt  nicht  vorgesehen;  die  übrigen
Regierungen  hatten  jedoch  zur  preussischen  Fassung  des  Artikels:
„Dem  Präsidium  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung  der
Bundesgesetze  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  derselben
zu“  den  Satz  hinzugefügt:  „Die  hienach  von  dem  Präsidium
ausgehenden  Anordnungen  werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen
  und  von  dem  Bundeskanzler  unterzeichnet.“  —  Es  ist
zweifellos,  dass  diese  letztere  Bestimmung  weder  dem  Präsidium
noch  dem  Kanzler  eine  andere  Stellung  geben  sollte;  HÄNEL®
bestimmt  die  Absicht  der  Regierungen  vielmehr  richtig  dahin,
die  unmittelbar  an  die  xesetzgebung  geknüpften  Befugnisse  des
Präsidiums  —  mittels  der  Unterzeichnung  der  einschlagenden

5  Studien  zum  deutschen  Staatsrecht  II  S.  19.