Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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in  der  Person  des  letzten  Besitzers  erlöschen  sollten.

b.  Aus  Anlass  der  am  15.  Okt.  1840  stattfindenden  Huldigung  der  zum
deutschen  Bunde  gehörigen  Provinzen  machte  der  König  in  der  Preuss.
Staatszeitung  1340  Nr.  287  in  einer  von  ihm  allein  unterzeichneten,
nicht  ministeriell  gegengezeichneten  Frklärung  eine  Anzahl  von
Standeserhöhungen  und  Ordensverleihungen  bekannt  und  äusserte  hierüber
unter  anderem  wörtlich:  „Was  die  Vererbung  der  vorgedachten  Standeserhöhungen
  anlangt,  so  bestimme  Ich:  1)  die  verliehenen  Standes-Erhöhungen
gehen  auf  die  männliche  und  weibliche  Descendenz  ersten  Grades  über,
werden  jedoch  in  den  weiteren  Graden,  nur  insofern  vererbt,  als  die  Söhne
des  Begnadigten  in  den  rittermässigen  Grundbesitz  des  Vaters  wirklich
sukcediren,  oder  selbst  einen  solchen  Grundbesitz  in  Meinen  Landen  erwerben.
  Sie  gehen  bei  der  Descendenz  zweiten  Grades  und  bei  der  folgenden
  mit  denı  Verlust  des  Grundeigenthums  gleichfalls  wieder  verloren;  —
2)  die  verteilte  Grafenwürde  soll  dagegen  nur  auf  denjenigen  unter  den
Descendenten  übergehen,  welcher  in  den  alleinigen  Besitz  des  väterlichen
Grundeigenthums  gelangt,  ferner  nur  alsdann,  wenn  das  ererbte  Grundeigenthum
  das  gegenwärtige,  oder  mindestens  dem  letzteren  an  Umfang  und
Rechten  gleich,  und  in  Meinen  Landen  belegen  ist,  und  sie  gelten  endlich
nur  für  die  Dauer  solchen  Grundbesitzes,  in  der  Person,  dessen  letzten  Besitzers
  sie  erlöschen.  3)  Die  vorherstehenden  Bestimmungen  wegen  der
Vererbung  der  erteilten  Standeserhöhungen  sollen  auf  diejenigen  gleichfalls
Anwendung  finden,  welche  bei  der  Huldigung  in  Königsberg  am  10.  v.  M.
verliehen  worden  sind.

Eine  Wiederholung  dieser  Bestimmungen  in  der  Ges.-Sammlung
  ist  nicht  erfolgt.  Dessen  ungeachtet  kann  ihre  Rechtsgültigkeit
  nicht  beanstandet  werden.

Die  königliche  Erklärung  in  N.  287  Preuss.  Staatszeitung
pro  1840  ist  zunächst  ein  Beweis  dafür,  dass  man  damals  auch
in  Preussen  die  „Ehrenhoheit“  des  Staatsoberhaupts  im  Lichte
eines  besonderen,  rein  persönlichen,  von  den  gewöhnlichen  Regierungsrechten
  sich  abhebenden  Rechts  ansah”®.  Denn  daraus
erklärt  sich  wohl  hier  das  Unterbleiben  der  sonst  in  Preussen
bereits  bekannten  Einrichtung  der  ministeriellen  Gegenzeichnung  °®*.
Andrerseits  schloss  jedenfalls  diese  königliche  Erklärung  einen
die  abstrakten  Normen  des  Tit.  9  T.  II  ALR.  abändernden  Gesetzgebungsakt
  in  sich.  Trotzdem  das  Adelsinstitut  in  Tit.  9

3  Vgl.  auch  BRAUN  Arch.  f.  öff.  R.  16  S.  566,  567.
*  Vgl.  8  28  V.  20.  III.  1817  betr.  die  Einführung  des  Staatsrats,