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in der Person des letzten Besitzers erlöschen sollten.
b. Aus Anlass der am 15. Okt. 1840 stattfindenden Huldigung der zum
deutschen Bunde gehörigen Provinzen machte der König in der Preuss.
Staatszeitung 1340 Nr. 287 in einer von ihm allein unterzeichneten,
nicht ministeriell gegengezeichneten Frklärung eine Anzahl von
Standeserhöhungen und Ordensverleihungen bekannt und äusserte hierüber
unter anderem wörtlich: „Was die Vererbung der vorgedachten Standeserhöhungen
anlangt, so bestimme Ich: 1) die verliehenen Standes-Erhöhungen
gehen auf die männliche und weibliche Descendenz ersten Grades über,
werden jedoch in den weiteren Graden, nur insofern vererbt, als die Söhne
des Begnadigten in den rittermässigen Grundbesitz des Vaters wirklich
sukcediren, oder selbst einen solchen Grundbesitz in Meinen Landen erwerben.
Sie gehen bei der Descendenz zweiten Grades und bei der folgenden
mit denı Verlust des Grundeigenthums gleichfalls wieder verloren; —
2) die verteilte Grafenwürde soll dagegen nur auf denjenigen unter den
Descendenten übergehen, welcher in den alleinigen Besitz des väterlichen
Grundeigenthums gelangt, ferner nur alsdann, wenn das ererbte Grundeigenthum
das gegenwärtige, oder mindestens dem letzteren an Umfang und
Rechten gleich, und in Meinen Landen belegen ist, und sie gelten endlich
nur für die Dauer solchen Grundbesitzes, in der Person, dessen letzten Besitzers
sie erlöschen. 3) Die vorherstehenden Bestimmungen wegen der
Vererbung der erteilten Standeserhöhungen sollen auf diejenigen gleichfalls
Anwendung finden, welche bei der Huldigung in Königsberg am 10. v. M.
verliehen worden sind.
Eine Wiederholung dieser Bestimmungen in der Ges.-Sammlung
ist nicht erfolgt. Dessen ungeachtet kann ihre Rechtsgültigkeit
nicht beanstandet werden.
Die königliche Erklärung in N. 287 Preuss. Staatszeitung
pro 1840 ist zunächst ein Beweis dafür, dass man damals auch
in Preussen die „Ehrenhoheit“ des Staatsoberhaupts im Lichte
eines besonderen, rein persönlichen, von den gewöhnlichen Regierungsrechten
sich abhebenden Rechts ansah”®. Denn daraus
erklärt sich wohl hier das Unterbleiben der sonst in Preussen
bereits bekannten Einrichtung der ministeriellen Gegenzeichnung °®*.
Andrerseits schloss jedenfalls diese königliche Erklärung einen
die abstrakten Normen des Tit. 9 T. II ALR. abändernden Gesetzgebungsakt
in sich. Trotzdem das Adelsinstitut in Tit. 9
3 Vgl. auch BRAUN Arch. f. öff. R. 16 S. 566, 567.
* Vgl. 8 28 V. 20. III. 1817 betr. die Einführung des Staatsrats,