Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

536  Nr.  71.  1918.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  wird
im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  hiermit  für  die  Dauer  des  Krieges  jeglicher
Handel  mit  Schnellstahl  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  Legierung,  sowie  mit  Abfällen
und  Spänen  von  Schnellstahl  verboten.  Unter  Schnellstahl  im  Sinne  dieser  Anordnung
  wird  jedes  Material  verstanden,  das  handelsüblich  als  Schnellstahl  (Schnellschnittstahl,
  Schnellarbeitsstahl,  Hochleistungsstahl  oder  Naturstahl  und  dergl.)  gilt  oder  unmittelbar
  oder  mittelbar  hierfür  zu  verwenden  ist.  Trotz  des  Verbots  bleiben  gestattet:

a)  Verkäufe  und  Lieferungen  an  die  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft,  Berlin
W.  9,  Potsdamer  Straße  10/11,  «

b)  Verkäufe  und  Lieferungen,  für  welche  Bezugsscheine  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Kriegsamts  bezw.  auf  Grund  solcher  Bezugsscheine  ordnungsmäßig
  ausgestellte  Unter-Bezugsscheine  für  Schnellstahl  vorliegen.

c)  Verkäufe  und  Lieferungen  von  Abfällen  und  Spänen  von  Schnellstahl  an
die  Lieferer  derjenigen  Stähle,  von  denen  die  Abfälle  und  Späne  herrühren,

d)  Verkäufe  und  sonstige  Lieferungen,  für  welche  eine  ausdrückliche  Genehmigung
  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsamts  in  Berlin
vorliegt.

Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  von  vorstehendem  Verbot  sind  an  die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  zu  richten.
Sie  haben  nur  Aussicht  auf  Genehmigung,  wenn  in  ihnen  der  Nachweis  des  rechtmäßigen
  Erwerbs  der  zu  verkaufenden  Mengen  einwandfrei  erbracht  ist.  Die  Entscheidungen
  auf  die  Anträge  behält  sich  der  unterzeichnete  Militärbefehlshaber  vor.

Zuwiderhandlungen  oder  Anreizung  zur  Zuwiderhandlung  gegen  vorstehendes
Verbot  wird,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt
sind,  nach  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  und  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  nach  dem  Reichsgesetz
  vom  11.  Dezember  1915,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand,
  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis  1500  Mark  bestraft.

Die  Verfügung  des  stellv.  Generalkommandos  IX.  Armeekorps  Lc  Nr.  65000
vom  23.  Mai  1916,  betreffend  Handel  mit  Abfällen  und  Spänen  von  wolframhaltigen
Stählen  wird  durch  vorstehende  Bekanntmachung  aufgehoben.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.

v.  Falk,
General  der  Infanterie