Metadata : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Fünfter  Abschnitt:  Pflichttheil.  Zuwendung  desselben.

Pflichttheilslast das  Vermächtniß  und  Deckung  der  Pflichttheilslast  erfor—
die  Auflage  soweit  kürzen,  daß  ihm  derliche  Betrag  verbleibt.

sein  eigener  Pflichtlheil  verbleibt.

2319.  Ist  einer  von  mehreren

  Erben  selbst  pflicht-Der

  Erbe  kann  die

2323.  Erfüllung  eines  Vermächtnisses

  oder  einer  Auflage  auf

theilsberechtigt,  so  kann  er  nach  der  Grund  des  §  2318  Abs.  1  insoweit
Theilung  die  Befriedigung  eines  nicht  verweigern,  als  er  die  Pflichtanderen
  Pflichttheilsberechtigten  so=  theilslast  nach  den  §§  2320  bis
weit  verweigern,  daß  ihm  sein  eige=  2322  nicht  zu  tragen  hat.

ner  Pflichttheil  verbleibt.  Für  den
Ausfall  haften  die  übrigen  Erben.
2320.  Wer  an  Stelle  des

Pflichttheilsberechtigten
  gesetzlicher  Erbe  wird,  har  im
Verhältnisse  zu  Miterben  die  Pflichttheilslast
  und,  wenn  der  Pflichttheilsberechtigte
  ein  ihm  zugewendetes
  Vermächtniß  annimmt,  das
Vermächtniß  in  Höhe  des  erlangten
Vortheils  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt  im  Zweifel  von
demjenigen,  welchem  der  Erblasser
den  Erbtheil  des  Pflichttheilsberechtigten
  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  zugewendet  hat.

2321.  Schlägt  der  Pflichttheilsberechtigte

  ein  ihm
zugewendetes  Vermächtnuiß  aus,  so
hat  im  Verhältnisse  der  Erben  und
der  Vermächtnuißnehmer  zu  einander
dersenige,  welchem  die  Ausschlagung
zu  Statten  kommt,  die  Pflichttheilslast
  in  Höhe  des  erlangten  Vortheils

ten  ausgeschlagene  Erbschaft  oder
ein  von  ihm  ausgeschlagenes  Vermächtniß
  mit  einem  Vermächtniß
oder  einer  Auflage  beschwert,  so
kann  derjenige,  welchem  die  Ausschlagung
  zu  Statten  kommt,  das
Vermächtniß  oder  die  Auflage  soweit
  kürzen,

Ist



der  Schenkung  einen  geringeren

eine  von  dem  Werth,  so  wird  nur  dieser  in  Ansatz
Pflichttheilsberechtig=  gebracht.




  Der  Erblasser  kann
2324.  durch  Verfügung  von
Todeswegen  die  Pflichttheilslast  im
Verhältnisse  der  Erben  zu  einander
einzelnen  Erben  auferlegen  und  von
den  Vorschriften  des  §  2318  Abs.  1
und  der  §§  2320  bis  2323  abweichende
  Anordnungen  treffen.

2325.  Hat  der  Erblasser

einem  Dritten  eine
Schenkung  gemacht,  so  kann  der
Pflichttheilsberechtigte  als  Ergänzung
  des  Pflichttheils  den  Betrag
verlangen,  um  den  sich  der  Pflichttheil
  erhöht,  wenn  der  verschenkte
Gegenstand  dem  Nachlasse  hinzugerechnet
  wird.

Eine  verbrauchbare  Sache  kommt
mit  dem  Werthe  in  Ansatz,  den  sie

zur  Zeit  der  Schenkung  hatte.  Ein

anderer  Gegenstand  kommt  mit  dem
Werthe  in  Ansatz,  den  er  zur  Zeit
des  Erbfalls  hat;  hatte  er  zur  Zeit

Die  Schenkung  bleibt  unberücksichtigt,
  wenn  zur  Zeit  des  Erbfalls
zehn  Jahre  seit  der  Leistung  des  verschenkten
  Gegenstandes  verstrichen
sind;  ist  die  Schenkung  an  den  Ehegatten
  des  Erblassers  erfolgt,  so
beginnt  die  Frist  nicht  vor  der  Aufdaß

  ihm  der  zurk  lösung  der  Ehe.