Fünfter Abschnitt: Pflichttheil. Zuwendung desselben.
Pflichttheilslast das Vermächtniß und Deckung der Pflichttheilslast erfor—
die Auflage soweit kürzen, daß ihm derliche Betrag verbleibt.
sein eigener Pflichtlheil verbleibt.
2319. Ist einer von mehreren
Erben selbst pflicht-Der
Erbe kann die
2323. Erfüllung eines Vermächtnisses
oder einer Auflage auf
theilsberechtigt, so kann er nach der Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit
Theilung die Befriedigung eines nicht verweigern, als er die Pflichtanderen
Pflichttheilsberechtigten so= theilslast nach den §§ 2320 bis
weit verweigern, daß ihm sein eige= 2322 nicht zu tragen hat.
ner Pflichttheil verbleibt. Für den
Ausfall haften die übrigen Erben.
2320. Wer an Stelle des
Pflichttheilsberechtigten
gesetzlicher Erbe wird, har im
Verhältnisse zu Miterben die Pflichttheilslast
und, wenn der Pflichttheilsberechtigte
ein ihm zugewendetes
Vermächtniß annimmt, das
Vermächtniß in Höhe des erlangten
Vortheils zu tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel von
demjenigen, welchem der Erblasser
den Erbtheil des Pflichttheilsberechtigten
durch Verfügung von Todeswegen
zugewendet hat.
2321. Schlägt der Pflichttheilsberechtigte
ein ihm
zugewendetes Vermächtnuiß aus, so
hat im Verhältnisse der Erben und
der Vermächtnuißnehmer zu einander
dersenige, welchem die Ausschlagung
zu Statten kommt, die Pflichttheilslast
in Höhe des erlangten Vortheils
ten ausgeschlagene Erbschaft oder
ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtniß
mit einem Vermächtniß
oder einer Auflage beschwert, so
kann derjenige, welchem die Ausschlagung
zu Statten kommt, das
Vermächtniß oder die Auflage soweit
kürzen,
Ist
der Schenkung einen geringeren
eine von dem Werth, so wird nur dieser in Ansatz
Pflichttheilsberechtig= gebracht.
Der Erblasser kann
2324. durch Verfügung von
Todeswegen die Pflichttheilslast im
Verhältnisse der Erben zu einander
einzelnen Erben auferlegen und von
den Vorschriften des § 2318 Abs. 1
und der §§ 2320 bis 2323 abweichende
Anordnungen treffen.
2325. Hat der Erblasser
einem Dritten eine
Schenkung gemacht, so kann der
Pflichttheilsberechtigte als Ergänzung
des Pflichttheils den Betrag
verlangen, um den sich der Pflichttheil
erhöht, wenn der verschenkte
Gegenstand dem Nachlasse hinzugerechnet
wird.
Eine verbrauchbare Sache kommt
mit dem Werthe in Ansatz, den sie
zur Zeit der Schenkung hatte. Ein
anderer Gegenstand kommt mit dem
Werthe in Ansatz, den er zur Zeit
des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit
Die Schenkung bleibt unberücksichtigt,
wenn zur Zeit des Erbfalls
zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten
Gegenstandes verstrichen
sind; ist die Schenkung an den Ehegatten
des Erblassers erfolgt, so
beginnt die Frist nicht vor der Aufdaß
ihm der zurk lösung der Ehe.