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Innerhalb desselben Teilungslagers können Verschnittweine und andere Faßweine gelagert
werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet
wird, wenn die Verschnittweine von den anderen Faßweinen durch räumliche Trennung oder nach
dem Ermessen der Zoll= und Steuerstelle in sonst geeignet erscheinender Weise auseinandergehalten
werden.
D. Behandlung der verschnittenen Weine.
§ 22.
Das durch Verschneiden von unverzolltem ausländischen Wein erhaltene Gemisch ist, wenn
es nicht sofort in den freien Verkehr gesetzt wird, bis Vahin in einem abgegrenzten Raume der
öffentlichen Niederlage oder eines unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlagers oder, in
Ermangelung solcher Räume, auf Kosten des Antragstellers in einem anderweiten geeigneten, unter
amtlichen Mitverschluß zu nehmenden Raume aufzubewahren und bleibt auch bei Versendung auf
Begleitschein I sowie im Falle seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter
amtlichem Mitverschlusse stehenden Lrivatlager nach dem anteiligen Verhältnisfe des darin enthaltenen
ausländischen Verschnittweins oder Verschnittmostes und anderen ausländischen Faßweins zollpflichtig.
Das Gemisch ist im Niederlageregister unter Anschreibung des Zollbetrags, welcher nach Maßgabe
des Mischungsverhältnisses auf dem Gemische lastet, als „verschnittener Wein“ festzuhalten.
Ebenso ist sinngemäß zu verfahren, wenn aus dem freien Verkehre des Zollgebiets zum
Verschneiden vorgeführte Weine nach Vornahme eines Teilverschnitts (§ 19 Abs. 2) in der öffent-
lichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager belassen oder
auf Begleitschein 1 versendet werden, um die spätere Ergänzung des Zusatzes von Verschnittwein
oder Verschnittmost auf die zulässige Höchstmenge nicht auszuschließen.
Den obersten Landesfinanzbehörden bleibt überlassen, weitere für die Zollsicherheit erforder-
liche Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weines auf den öffentlichen
Niederlagen sowie den unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlagern zu treffen sowie auch
die erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Buchführung usw. vorzuschreiben.
E. Besondere Erleichterungen.
§ 23.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, für diejenigen Weinbauern, welche nicht
mehr als 1 ha Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und nicht zugleich Wein-
händler sind, Erleichterungen bezüglich der Uberwachung der Verwendung von Verschnittweinen
eintreten zu lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter zoll= oder steueramtlicher
Aufsicht stattfinden.
§ 24.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Anwendung des vertragsmäßigen
Zollsatzes für Verschnittweine oder Verschnittmoste nach ihrer Verwendung zum Verschneiden von
Wein ausnahmsweise in denjenigen Fällen zu genehmigen, in welchen den vorstehenden Bestimmungen
versehentlich nicht völlig entsprochen worden ist. Die hiernach gewährten Vergünstigungen sind in
das von den obersten Landesfinanzbehörden dem Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrat
alljährlich mitzuteilende Verzeichnis der aus Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung
bewilligten Zollerlasse aufzunehmen.
1. Für Wein-
banern.
2. Aus Billig-
keiterücksichten.