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dem Amte,) welchem das Schiff nach § 14 der Ordnung angemeldet und vorgeführt
wird, vorgesetzte Direktivbehörde.
Wird die Verschlußeinrichtung für zulässig erachtet, so sind sämtliche zur Aus-
fertigung von Anerkenntnissen über die Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen befugten
Hauptämter hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn ein
Schiff, welches auf Grund des §9 22 der Ordnung noch ferner zum Raumverschlusse
zugelassen war) in seiner Bauart oder Verschlußeinrichtung usw. verändert wird, ohne
den Vorschriften der Ordnung gemäß eingerichtet zu werden.
Zu § 14.
Jedes Hauptzoll- oder Hauptsteueramt,) welches zur Abfertigung von wasser-
wärts ankommenden oder abgehenden Gütern befugt ist, kann Anerkenntnisse über
Verschlußeinrichtungen von Schiffen ausstellen.
Bei jedem derartigen Hauptamt ist ein Verzeichnis nach Muster C zu führen.
In dieses Verzeichnis sind diejenigen Schiffe aufzunehmen, welche auf Grund des
§5 14 der Verschlußordnung geprüft worden sind. Ferner ist ein entsprechender Nachtrag
darin aufzunehmen, wenn nachträgliche Prüfungen der Verschlußeinrichtungen auf
Grund der §§ 16 und 17 der Ordnung vorgenommen worden sind.
Die Löschung erfolgt, wenn die Fahrzeuge bei einer Prüfung nicht mehr ver-
schlußsicher befunden oder binnen fünf Jahren nicht zur Nachprüfung gestellt worden sind.
Als Beilage zu dem Verzeichnisse werden besondere Aktenstücke geführt, in welche
die erwachsenden Belege aufzunehmen sind.
Die Besichtigung des Fahrzeugs und Prüfung der Verschlußanlage hat durch
wenigstens zwei Beamte, unter denen einer ein Oberbeamter ist) zu erfolgen.
Zu 917.
Ist ein Fahrzeug länger als fünf Jahre im Betriebe gewesen, ohne daß dem-
jenigen Amte, welches die erste Prüfung vorgenommen hat; eine Mitteilung von einer
erfolgten Nachprüfung geworden ist, so ist der Schiffseigner unter Stellung einer
angemessenen Frist zur Beibringung des Nachweises einer stattgefundenen Revision
oder zur Einlieferung des Anerkenntnisses aufzufordern.
Hat diese Aufforderung keinen Erfolg, so ist das Fahrzeug in dem Verzeichnisse
zu löschen und hiervon dem Eigentümer sowie sämtlichen in Betracht kommenden
Hauptämtern Mitteilung zu machen.
Zu § 18.
Uber die Schiffseigner, welche persönlich zu der Vergünstigung der zoll, oder steuer-
amtlichen Abfertigung ihrer Fahrzeuge unter Raumverschluß zugelassen worden sind und
die hierüber erteilten Zulassungsscheine hat das Hauptamt) in dessen Bezirke der Schiffs-
eigner seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, eine Nachweisung nach
Muster D zu führen. 4%
Sind für denselben Schiffseigner mehrere Ausfertigungen des Zulassungsscheins
zu erteilen, so sind diese Ausfertigungen durch Zusetzung von verschiedenen Buch.
staben zur Nummer des Scheines zu unterscheiden. Die zugesetzten Buchstaben sind
in Spalte 5 der Nachweisung anzugeben.
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