Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, den nachstehend abgedruckten 
Anderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt 1900 
Seite 473) die Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 11. Juli 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Anderungen und Ergänzungen der Branntweinstener-Ausführungsbestimmungen. 
—Ó 
I. Brennereiordnung. 
. Zus§ 4 Abs. 3. Am Schlusse des ersten Satzes ist statt der Worte „vom Brennereibesitzer“ 
zu setzen: 
„von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei“. 
2. Zu §5 160a Abs. 1. Das Wort „Jahresbetriebs“ ist zu ersetzen durch: 
„Betriebsjahrs“. 
f. Zu § 170. Der Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Bleibt die tatsächliche Jahreserzeugung hinter der erklärten so weit zurück, daß der ihr 
entsprechende Zuschlagsatz niedriger ist als der angewendete, so wird der im Falle der Ver- 
steuerung des Branntweins zu viel erhobene Zuschlagbetrag auf Anordnung der Direktiv- 
behörde erstattet.“ 
4. Zu § 251. Der Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Bei Verarbeitung von Gemischen aus verschiedenen Materialgattungen sind die einzelnen 
Bestandteile der Mischung der Gattung und tunlichst auch dem Mischungsverhältnisse nach 
anzumelden.“ 
. Zu § 269. Der Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: 
„Weiter sind in der Materialanmeldung auch alle Zusätze an gärbaren oder alkohol= 
haltigen Stoffen anzugeben, die das Material erhalten hat oder vor seiner Verarbeitung 
erhalten soll.“ 
. Zu § 294. Im Abs. 1 ist: 
a) hinter „Zwetschen 44 
einzufügen: „Mirabellen 5“; 
b) statt „nicht gewässerte Weintreber 1, 
gewässerte Weintreber 1“ 
zu setzen: 
„Weintreber, die nach einem Aufgusse von Zuckerwasser zur Nachwein- 
bereitung gedient haben und von denen der Nachwein nicht auf einmal 
durch Pressung ausgeschieden, sondern nach und nach abgezogen 
— 
S 
SO 
□ 
worden ist... 29 
Weintreber von südländischen Trauben (gewässert und nicht gewässert). . 3, 
andere Weintreber 
nicht gewässert.... .15,5 
gewässrt 1. 
7. Zu § 296. Am Schlusse ist der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und sodann anzufügen: 
„Rückstände der Rosinenweinbereitung, zur Erhöhung der Alkoholausbeute gezuckerte Wein- 
treber, ferner Mischungen, die ganz oder zum Teil aus diesen Materialgattungen oder aus 
Zucker, Zuckerwasser und dergleichen bestehen." 
185“
	        
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