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4. Statistik.
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. beschlossen, den nachstehend abgedruckten
Bestimmungen, betreffend die Nachweisungen der Straffälle in bezug auf die Zölle und Reichssteuern
sowie die Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote, mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß
1. für die Rechnungsjahre 1906, 1907, 1908 sämtliche Einziehungen nachzuweisen sind,
sofern sie für Waren derselben Tarifnummer bei den einzelnen Amtern zusammen den
Zollbetrag von 5 im Rechnungsjahr erreichen, und daß auch später wichtigere Ein-
ziehungen der nicht namentlich aufgeführten Waren am Schlusse des Verzeichnisses unter
besonderen Ordnungsnummern in der Reihenfolge des Zolltarifs aufzuführen sind;
2. der Reichskanzler ermächtigt wird, das Verzeichnis in Spalte 1 des Musters 2 den
gemachten Erfahrungen entsprechend zu ergänzen;
3. für das Rechnungsjahr 1906 der Termin zur Einsendung der Nachweisungen an das
Kaiserliche Statistische Amt zum 1. August 1907 herausgerückt wird.
Berlin, den 21. Juli 1907.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Wermuth.
Bestimmungen,
betreffend
die Nachweisungen der Straffälle in bezug auf die Zölle und Reichssteuern sowie
die Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote.
81.
Die Direktivbehörden haben für jedes Rechnungsjahr
1. eine Nachweisung der auf die Zölle und Reichssteuern und die Ein-, Aus= und Durch-
muster 1. fuhrverbote von Waren bezüglichen Straffälle (Muster 1),
—. 2. eine Nachweisung über Einziehungen von Waren wegen Zollhinterziehung oder Zuwider-
52. handlungen gegen die Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbote (Muster 2)
Mustet aufzustellen und, erforderlichenfalls unter Beifügung geeigneter Erläuterungen, bis zum 1. Juni des
nächstfolgenden Rechnungsjahrs an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
§ 2.
Die Muster 1 und 2 sind auch für die von den Hauptämtern an die Direktivbehörden zu
liefernden Nachweisungen maßgebend. Den einzelnen Bundesstaaten bleibt überlassen, für die Zwecke
der Landesstatistik Erweiterungen darin anzuordnen.
83.
Auf Grund der Nachweisungen der Direktivbehörden (§ 1) hat das Keiserliche Statistische
Amt für jedes Rechnungsjahr Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.