468 B. b. Realprogymnasien. B. c. Realschulen. C. a. Progymnasien.
Weinheim: Realprogymnasium
Realschule). )
III. Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Ribnitz.
(verbunden mit
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
c. Kealschulen.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Realschule (verbunden mit Realprogym-
nasium),
+Biberach,
Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium),
+Ludwigsburg,
# Rottweil,
+Tübingen.
II. Großherzogtum Baden.
+Bruchsal,
+Karlsruhe,
Mannheim: Realschule (verbunden mit Real-
progymnasium),“
nVillingen,
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real=
progymnasium).“)
III. Großherzogtum Hessen.)
+Alsfeld,
Alzey: 1 Realschule (verbunden mit Progymnasium),
Bingen:
+ Butzbach,
Dieburg: 1 Realschulabteilung der höheren Bürger-
#Realschule (verbunden mit
gymnasium),
Pro-
schule (verbunden mit Progym-
nasium),
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym-
nasium),
+Gernsheim,
* Groß-Umstadt: Realschule (verbunden mit Land-
wirtschaftsschule),
+Heppenheim a. d. Bergstraße,
nen
+Oppenheim,
Wimpfen am Berg.
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz.
Neustrelitz.
V. Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: Realschule in der Altstadt,
## Realschule beim Doventore.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Reifeprüfung (Schlußprüfung) zur Darlegung
der Befähigung gefordert wird.
a. Drogymnasien.
I. Königreich Preußen.
Ahrweiler,))
* Berent,
* Betzdorf-Kirchen,
Crossen: Progymnasium (verbunden mit Real-
progymnasium),
* Deutsch-Cylau,
Dirschau: ' Progymnasium (verbunden mit Real-
ule),
Essen: Städtisches Progymnasium,
* Eupen,
Forst i. d. Lausitz: Progymnasium (verbunden mit
Realschule),
Frankenstein,
1) Mit rückwirkender Geltung für das Jahr 1907. Im Jahre 1906 find die Befähigungszeugnisse für den einjährig-
sreiwilligen Dienst auf Grund einer abgehaltenen Schlußprüfung ausgestellt worden. Latein beginnt erst in der vierten Klasse.
2) Mit rückwirkender Geltung bis zum Herbsttermin 1906 einschließlich. , v » »
3½2) Mit rückwirkender Geltung für das Jahr 1907. Im Jahre 1906 find die Befähigungszeugnisse für den einjährig-
freiwilligen Dienst auf Grund einer abgehaltenen Schlußprüfung ausgestellt worden.
4) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der
Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung
für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
5) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1907.