Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
  
Reichsamte des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und ZSuchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
XXXV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. März 1907. Nr. 12. 
Inhalt: 1. Konfulatwesen: Gernengungen: * Deusscheinen des Vachtrags zum Handbuche für das 
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen; — »«.:"·««««· « 
Todesfall; — Einziehung eines Vizekonsulats 4. Zoll- und Steuerwesen: Ergänzung des § 19 der Aus- 
Seite 61 führungsbeftimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 
2. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs Autsn eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 
vom 1. April 1906 bis Ende Februar 1907) 62 für ausländische bearbeitete Radkörper 664 
3. Allgemeine Verwaltungssachen: Verbot der Druckschrift 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
„Biesiada Literackae 63 Reichsgebietetee 64 
  
  
1. Kon fulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Hongkong Dr. Krüger 
zum Generalkonsul in Soeul zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den ständigen Hilfsarbeiter im Auswärtigen 
Amte Legationsrat Breiter, zum Konsul in Mailand und den Generalkonsul von Herff zum General- 
konsul in Genna zu ernennen geruht. 
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Heinrich Hinrichs zum 
Vizekonsul in Oaxaca (Mexico) zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Botschafter Freiherrn Mumm von Schwarzenstein in Tokio ist auf Grund des 
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für das Gebiet von Japan die Ermächtigung erteilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Aleppo, Vizekonsul Büge, ist auf Grund des § 1 des 
Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
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