Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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2. Post- und Telegraphenwesen. 
Vorschriften 
über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den höheren 
Dienst der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung. 
–. — 
81. 
Allgemeines. Zur Erlangung der Befähigung für den höheren Dienst der Reichs-Post- und 
Telegraphenverwaltung ist eine praktische und wissenschaftliche Vorbereitung und die Ablegung 
zweier Prüfungen (Postreferendar= und Postassessorprüfung) erforderlich. 
Die Vorbereitung umfaßt 
a) die Erlernung des technischen Dienstes und die akademischen Studien — 
Elevenzeit —, 
b) die weitere Ausbildung im Betriebs= und Verwaltungsdienste — Referendarzeit —. 
Die Elevenzeit beträgt mindestens 4 Jahre, wovon 1 Jahr auf die Erlernung des 
technischen Dienstes und 3 Jahre auf die akademischen Studien entfallen; die Referendarzeit 
beträgt mindestens 3 Jahre. 
Die Militärdienstzeit wird auf die Vorbereitungszeit nicht angerechnet. 
o2. 
“ Die Meldung für den höheren Dienst der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung 
éerfolgt auf Grund des Reifezeugnisses von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer 
Ober-Realschule. 
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die Ober-Postdirektion zu richten, in deren 
Bezirke der Bewerber wohnt. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Ober-Postdirektions- 
bezirke die Ausbildung gewünscht wird. 
Dem Antrage sind beizufügen: — ——-· 
1. das Schulzeugnis der Reife; 
2. der von dem Bewerber verfaßte und geschriebene Lebenslauf, der auch über die 
Militärverhältnisse Auskunft geben muß; 
3. wenn der Bewerber nicht unmittelbar vorher aus der Schule entlassen ist, für 
die Zwischenzeit amtliche oder sonst glaubhafte Zeugnisse über seine Beschäftigung 
und Führung; 
4. ein von einem Postvertrauensarzt oder einem Staats-Medizinalbeamten nach vor— 
geschriebenem Muster ausgestelltes Zeugnis über den Gesundheitszustand des 
Bewerbers; 
5. das Geburtszeugnis, wenn sich das Alter nicht aus anderen vorgelegten amtlichen 
Schriftstücken ergibt. 
Der Bewerber muß überzeugend nachweisen, daß ihm während der Vorbereitungszeit 
die zum standesgemäßen Unterhalt erforderlichen Mittel gesichert sind. Er hat sich der Ober- 
Postdirektion auf Verlangen persönlich vorzustellen. 
Sind die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, so wird der Antrag von der Ober- 
Postdirektion an das Reichs-Postamt eingereicht. Dieses entscheidet über die Zulassung und 
bestimmt auch die Ober-Postdirektion, die die Ausbildung zu leiten und zu beaufsichtigen hat. 
Die Zahl der anzunehmenden Bewerber richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnisse. 
§ 3. 
W“d“12 Im ersten Jahre der Vorbereitungszeit soll der Eleve mit dem technischen Dienste bei 
Sirustes den Post= und Telegraphenanstalten soweit vertraut gemacht werden, daß er ihn selbständig zu 
(astesche us= versehen und in seinem Zusammenhange zu überblicken vermag.
	        
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