3. Der reale
472 Gegenstand der Hypothek im Allgemeinen. 18 13.
dasselbe angelegt werden (§ 1017 Abs. 1 B. G.B., 87 R.G.V.O..
Nach Landesrecht trifft das Gleiche für die grundstücksgleichen Berechtigungen
zu (vgl. oben S. 41 f. 361 f).
3. Eine Einschränkung des Gegenstandes der Hypothetenund
ideelle bestellung kann in der Weise stattfinden, daß nur ein realer Be-Theil
eines
Grundstücks.
standtheil oder nur ein ideeller Antheil am Grundstück belastet wird.
Inm Preußischen Recht wurde die streitige Frage, ob die Belastung
eines einzelnen, realen Theiles eines Grundstücks ohne Abschreibung
desselben vom Blatte des Hauptguts und ohne Uebertragung auf ein
eigenes Blatt statthaft sei, überwiegend bejaht.)) Das Reichsrecht
verneint die Frage, wie bereits S. 49 erörtert worden ist.
Was die Belastung eines ideellen Antheils betrifft, so bestimut
§ 1114 B. G.B., daß ein Bruchtheil eines Grundstücks mit einer
Hypothek nur belastet werden kann, wenn er in dem Antheil eines
Miteigenthümers besteht. Der Alleineigenthümer kann daher
einen ideellen Antheil seines Alleineigenthums nicht mit
einer Hypothek belasten (vgl. für Preußen die abweichende Entsch.
des Kammerg. VIII S. 85).
Das Miteigenthum des B. G.B. deckt sich mit dem condominium
pro indiviso, mit dem guotitativen Miteigenthum. Die Eintragung
der Erwerbung des Miteigenthums im Grundbuch kann, wie bereits
S. 164, 304 f. gezeigt worden ist, nur unter Bezeichnung des dem einzelnen
Miteigenthümer zustehenden Bruchtheils geschehen. Diese Regelung
entspricht auch derbisherigen Pr. Auffassung (8 21 Pr. E.E.G.). Bei
dem Eigenthum zur gesammten Hand (gemeinschaftliches Eigenthum
ohne bestimmte Antheile) ist nur das ganze Grundstück als geeignetes
Objekt der Hypothekenbestellung anzuerkennen, der dem einzelnen Theilhaber,
insbesondere dem Miterben, möglicherweise zukommende, aber
noch ungewisse Antheil an dem Grumdstück kann nicht Gegenstand
einer grundbuchrechtlichen Belastung sein. )
Ueber den in einer bestimmten Größe bestehenden Antheil des
Miteigenthümers darf ein besonderes Grundbuchblatt nicht angelegt
werden, denn das Folium für das ganze Grundstück ist auch
für den Antheil des Miteigenthümers eröffnet und die Hypothek, welche
2) Turnau S. 372 ff./ Dernburs Hyp. R. S. 88, Entsch. des Kammerg.
XIVS. 122f.
9 Vgl. Küntzel in Jehow V S. 240, Turnau Bd. L S. 860, z6l,
Oberneck S. 74 Anm. 2 zu- 9 21 und die dort. angcführte Indikatur und
Litteratur.