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33. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Oktober d. J. beschlossen, zu genehmigen, daß die nach-
stehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906 mit
dem 1. Juli 1909 in Kraft treten.
Berlin, den 31. Oktober 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Anderungen
der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906
(Reichs-Gesetzbl. S. 695).
1. § 1 Abs. 2 erhält folgenden neuen ersten Satz:
„Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind, soweit nicht bezüglich der Genuß-
scheine nachstehend etwas anderes bestimmt ist, nur die nachbezeichneten Amtsstellen zuständig:
die Hauptzollämter Berlin-Börse, Breslau-Nord, Cöln-Apostelnkloster, Frankfurt a. M., die Kreis-
kasse von Oberbayern in München, das Stempelamt in Nürnberg, die Hauptzollämter Dresden II
und Leipzig II, die Hauptsteuerämter in Stuttgart, Mannheim und Darmstadt, das Hauptzollamt
Kaiserstraße in Bremen, das Stempelkontor in Hamburg und das Hauptzollamt in Straßburg i. E.“
2. § 10 erhält folgende Fassung:
„(I) Die Abstempelung erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des Reichsstempels auf
die Vorderseite des Wertpapiers. Bei inländischen Papieren kommt ein Flachstempel, bei aus-
ländischen ein Prägestempel zur Anwendung.)
(2) Der Flachstempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der
zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: RETCHS-STENPEL-ABGABE, sowie
in fetter Schrift die Angabe des Steuersatzes: ZWEI VONM HUNDERT, SECHS oder ZWEI
VOM TAUSEND, FUNFZEHN MARK, 1½ MARK oder FUNFZILG PFENNIG; das Mittel-
feld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler, unter welchem das
Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet.
(3z) Der Prägestempel ist nebenstehend abgebildet. Die Prägungen heben sich hell modelliert
vom dunkel gefärbten Grunde ab. Der Stempel zeigt in der Mitte das nach links sehende
Brustbild der Germania mit Kaiserkrone und Eichenkranz, auf beiden Seiten
und unten durch gerade, oben durch eine geschwungene Linie begrenzt und
auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck umgeben. Oberhalb des
Kopfes stehen hell auf dunklem Grunde in einem geschwungenen Bande die
Worte: REILCHS-STEMPEL-ABGABE, Unter dem Kopfe zeigt sich dunkel
auf hellem Grunde Tag, Monat und Jahr der Abstempelung, darunter hell
auf dunklem Grunde die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle.
(4) Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer
Stelle anzubringen, an welcher wesentliche Angaben der Urkunde wie Aus-
stellungstag, Reihe und Nummer des Stückes, durch den Abdruck nicht ver-
deckt werden, auch der Abdruck bei etwaigem Zusammenfalten des Papiers
nicht geknickt wird. Soweit diese Voraussetzungen für die linke obere Ecke
der Vorderseite zutreffen, ist der Stempelabdruck an dieser Stelle anzubringen."“
*) Bis zum 1. Juli 1909 waren für in= und ausländische Wertpapiere Flachstempel des gleichen Musters in
Gebrauch; der Prägestempel für ausländische Papiere ist pom 1. Juli 1909 ab eingeführt worden.