Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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des  Innern,  zu  ernennenden  Medizinalbeamten  als  Vorstand,  dann  einem  Landgerichts-  oder
Bezirksarzte  und  dem  Vorstande  der  chirurgischen  Abtheilung  des  Krankenhauses,  an  welchem
der  Unterrichtskurs  abgehalten  wurde,  besteht.

Die  Zusammensetzung  und  Ergänzung  dieser  Prüfungskommissionen  erfolgt  durch  die
betreffenden  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern.

8  24.
Die  Prüfung  findet  unmittelbar  nach  Beendigung  des  Unterrichtskurses  und  zwar  in

jenem  Krankenhause  statt,  an  welchem  der  Unterrichtskurs  gegeben  wurde.
Die  Zeit  der  Prüfung  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

§  25.
Der  Badergehilfe  ist  zur  Approbationsprüfung  an  jenem  Krankenhause  zuzulassen,  an
welchem  er  den  Unterrichtskurs  besucht  hat.
Solchen  Badergehilfen,  welche  sich  am  Kurse  nicht  zu  betheiligen  hatten  (§  22),  steht
die  Wahl  des  Prüfungsortes  frei.
§  26.

Badergehilfen,  welche  sich  der  Approbationsprüfung  unterziehen  wollen,  haben  der
Prüfungskommission  Zeugnisse  vorzulegen:
1.  über  den  mit  Erfolg  vollendeten  Unterrichtskurs,  beziehungsweise  über  die  Erfüllung
  der  in  §  22  bezeichneten  Vorbedingungen;
2.  über  ungetrübten  Leumund.

8  27.

Bei  der  Behandlung  des  Prüfungsgeschäftes  überhaupt  und  insbesondere  in  Bezug
auf  die  Prüfungsgegenstände,  die  Beurtheilung  des  Ergebnisses,  Ausfertigung  des  Appro—
bationszeugnisses  und  Gebührenerhebung  sind  die  Bestimmungen  der  88  14,  15  und  16  gegen—
wärtiger  Verordnung  entsprechend  anzuwenden,  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß

1.  die  Würdigung  des  Ergebnisses  nach  jenen  höheren  Anforderungen  zu  geschehen
hat,  welche  in  Bezug  auf  vollendete  Ausbildung  nach  Zweck  und  Bedeutung  der
Approbationsprüfung  hier  gestellt  werden  müssen,  dann  daß

2.  der  Ausspruch  einer  ungenügenden  Befähigung  für  den  Betheiligten  die  Ver—
bindlichkeit  nach  sich  zieht,  vor  Wiederholung  der  Approbationsprüfung  nochmals
einem  Unterrichtskurse  beizuwohnen.

g  28.

Der  Vorstand  der  Prüfungskommission  hat  nach  beendigter  Prüfung  der  einschlägigen
Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  über  das  Prüfungsergebniß  Bericht  zu  erstatten