Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

– 787 —1 
Anlage b. 
Anweisung 
für 
die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen. 
81. 
Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen hat mit einem Mikroskop stattzufinden, welches 
eine 30- bis 40fache und außerdem eine etwa 100fache Vergrößerung ermöglicht und die Objekte klar 
und deutlich erkennen läßt. 
Als Objektträger sind Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegeneinander drückbaren 
Gläsern zu verwenden, von welchen das eine in gleiche Felder geteilt ist. 
Außer dem Mikroskop und zwei Kompressorien muß der Trichinenschauer zur Hand haben: 
eine kleine krumme Schere, 2 Präpariernadeln, 1 Pinzette, 1 Messer zum Probenausschneiden, eine 
Anzahl numerierter kleiner Blechbüchsen zur Aufnahme der Proben, 1 Tropfpipette, je 1 Gläschen mit 
Essigsäure und Kalilauge. 
82. 
Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten 
Schweines einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme 
aufgewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen 
Stückes Speck mindestens 9 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 
14 Minuten zu verwenden. 
83. 
Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich zu ent— 
nehmen, und zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; es kann jedoch die 
Probenentnahme durch besonders hierzu verpflichtete Probenentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren 
Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen werden, 
sind zu ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu verwenden. 
Die einzelnen Schweine oder halben zubereiteten Schweine oder Fleischstücke, von denen die Proben 
entnommen werden, sind übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numerieren. 
84. 
Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar bei 
ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen aus folgenden Körperstellen: 
a) aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen), 
b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), 
c) den Kehlkopfmuskeln, 
d) den Zungenmuskeln. 
In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden gekommen sind, 
sind je eine weitere Probe aus den unter à und b genannten Körperstellen oder 2 Proben aus den 
Bauchmuskeln zu entnehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.