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auf der Schulter,
auf dem Ruͤcken in der Nierengegend,
auf der inneren und
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels,
an der Zunge und am Kopfe.
II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut
an den betreffenden Stellen: "
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche,
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken,
3. auf der Brust, "
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel.
III. Bei Schweinen:
am Kopfe,
auf der Seitenfläche des Halses,
auf der Schulter,
auf dem Rücken,
auf dem Bauche,
auf der Außenfläche des Hinterschenkels.
IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls näch Lostrennung der Haut an den be-
treffenden Stellen:
1. auf dem Halse,
2. auf der Schulter,
3. auf dem Rücken,
4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels.
V. Statt der vorstehend rcmter Nr. II und IV vorgeschriebenen Kenmaeichmnng gentict ber
niclitenthäuteten Kälbern, Lämmern, Renntieren und Wildschiweinen die Stempelunmg in der Nũhe des
Schaufellenorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinterschenscel.
VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein
Stempelabdruck anzubringen. ·
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OOPPNE
B. Zubereitetes Fleisch.
I(il) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempel-
abdrücke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst auf der
Schwarte anzubringen.
(2) Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dergl.) sind die Stempel gleichfalls an zwei
Sieilen anzubringen. Bei eubereiteten Fetten umd Därmen hat die Kennzeichnung nur an den Behältern
zu erfolgen.
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches.
8 28.
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade
(Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf
chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können
technisch verwendet werden.
(#2)) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst
an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu weder
gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im
Abs. 1 zu beseitigen, soiteit uscht nach § 18 468. I 1%#2ter 7.8 dee Wiederaussuhr gestattet cira. Vor
dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen
Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naph-
thylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Ober-
fläche des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird.