5. Metallkappen.
6. Uberrohre
und dergleichen.
7. Verschluß der
Hähne.
8. Aulegung der
Bleiverschlüsse.
9. Verschluß der
Verschraubungen.
— 982 —
. § 59.
(1) Sämtliche zu verschließenden Flanschen und sonstige Rohrverbindungen der Branntwein-
rohrleitung außerhalb des Sammelgefäßraums sowie derjenigen Rohre, welche Lutter von einem
Teile des Breungcräts zu einem anderen fortleiten, sind außerdem mit Metallkappen zu umgeben.
(2) Der Oberkontrolleur kann bei Lutterrohren von der Anlegung von Metallkappen absehen,
wenn sie auf besondere Schwierigkeiten stößt; er kann ferner die Anlegung von Metallkappen
auch bei anderen Rohrverbindungen, bei Reinigungsöffnungen und dergleichen anordnen.
6 60.
(1) Das Hauptamt kann anordnen, daß die Vranntweinrohrleitung ganz oder teilweise durch
lberrohre aus Mctall oder auderen Stoffen gesichert wird. Soweit die Uberrohre die Rohrver-
bindungen bedecken, bedarf es der Anlegung von Kappen nicht.
(2) Das Hauptamt hat, wenn die Branntweinrohrleitung aus dem Brennereigebäude heraus-
tritt, die erforderlichen Sicherungsvorrichtungen zu bestimmen. Es kann insbesondere anordnen,
daß die Rohrleitung, soweit sie nicht durch Uberrohre geschützt ist, in einem mit Brettern gedeckten
Kanale fortgeführt wird.
(3) Der Oberkontrolleur kann anordnen, daß die Branntweinrohrleitung zur Sicherung gegen
Beschädigungen durch abhebbare Bretterverschläge geschützt wird.
861.
(1) Die Hähne sind in der Regel derart zu verschließen, daß am Boden des Hahnkegels eine
den Boden des Hahngehäuses mitbedeckende Scheibe so fest angeschraubt wird, daß der Hahn-
kegel zwar gedreht, aber nicht gehoben werden kann. Die Scheibe ist durch eine auf den Boden
des Hahngehäuses aufzuschraubende Metallkapsel zu verdecken. An der Metallkapsel und dem
Hahngehäuse sind Osen untrennbar zu befestigen, welche durch Bleiverschluß zu verbinden sind
(s. Abbildung 3 der Anlage 9).
(2) Das Hauptamt kann andere gleichsichernde Hahnverschlüsse zulassen.
(3) Bei allen Hahnverschlüssen außerhalb des Sammelgefäßraums sind mehrere Bleie so an-
zulegen, daß bei Verletzung eines Bleiverschlusses noch kein Zugang zum Alkohol geschaffen wird.
862.
(1) Die amtliche Verschließung erfolgt in der Regel durch Anlegung von Bleien. Zu den
Bleiverschlüssen ist mit Kupferdraht durchsponnene Hanfschnur zu verwenden, welche durch die Ver-
bleiungslöcher des zu verschließenden Gegenstandes zu führen, scharf anzuziehen und fest zu ver-
knoten ist. Ist es nicht angängig, das Blei so nahe an dem zu verschließenden Gegenstand aus-
zuprägen, daß der Zwischenraum durch einen Knoten ausgefüllt wird, so muß die Schnur so
oft festgeknotet werden, daß das Blei möglichst nahe an dem letzten Knoten geprägt werden kann.
(2) Die zu verbindenden Teile müssen dicht aufeinander und so liegen, daß die Verbleiungs-
löcher genau aufeinander passen.
(3) Wo Hansschnur der Gefahr der Verletzung ausgesetzt ist, kann statt ihrer geglühter Kupfer-
oder Messingdraht verwendet werden. In diesem Falle sind die beiden Drahtenden, nachdem sie
durch das Blei gezogen worden sind, mehrmals umeinander zu drehen.
6 63.
(1) Zur Verschließung von Verschraubungen sind sämtliche Schraubenmuttern und Schrauben-
köpfe oder statt letzterer sämtliche Schraubenbolzen dicht über den Schraubenmuttern zu durch-
bohren. Sind die Schraubenmuttern nicht zugänglich, so kann der Oberkontrolleur von der An-
legung eines Verschlusses absehen.
(2) Bei Anlegung des Verschlusses ist darauf zu achten, daß die Verschraubungen fest an-
gezogen sind und dauerhafter Dichtungsstoff verwendet ist. Pappe darf als Dichtungsstoff nur
mit Firnis getränkt verwendet werden.