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–*l 44.
(1) Die Metallkappen, Uberrohre, Metallstürze und Metallmäntel müssen so eingerichtet sein 10. Verschuß
und verschlossen werden, daß ein Zugang zu den von ihnen zu schützenden Teilen ohne Verletzung der Metall.
des Verschlusses unmöglich ist. Soweit angängig, sind sie innen mit heller Olfarbe zu streichen.
Mit Genehmigung des Oberkontrolleurs dürfen sie innerlich wie äußerlich mit wasserhellem Lack stürze und
angestrichen werden; ein anderer äußerer Anstrich ist unzulässig. Metallmäntel.
(2) Die geteilten Metallkappen und Uberrohre sind entweder mit einer Vorrichtung zum
Verschrauben oder mit umgebogenen Rändern zu versehen. Ersterenfalls muß die eine Hälfte in
die andere an der ganzen Berührungslinie mit einem mindestens 1 Zentimeter breiten Rande
hineinbeschoben werden können, und müssen die zur Aufnahme der Verschraubungen bestimmten
durchlochten Winkeleisen durch Verlötung und Vernietung befestigt sein (s. Abbildung 4 der An-
lage 9). Letzteren falls ist über die umgebogenen Ränder ein sie völlig bedeckender Blechfalz zu
schieben und mit zu verschließen (s. Abbildung 5 der Anlage 9).
(3) Überrohre sind so zu befestigen, daß eine Verschiebung in ihrer Längsrichtung ohne
Lösung des Verschlusses unmöglich ist.
65.
Die Vorlage und die Branntweinrohrleitung außerhalb des Sammelgefäßraums müssen, 11. Blankhalten
soweit sie nicht durch Metalkappen, Uberrohre und dergleichen bedeckt sind, während der Betriebs- der Vorlage und
zeit stets rein und blank erhalten werden. Mit Genehmigung des Oberkontrolleurs dürfen sie, Frreeneei
nachdem sie blank geputzt worden, mit wasserhellem Lack überzogen werden. ·
§66.
Der Sammelgefäßraum ist vom Brennereibesitzer unter Verschluß zu halten, außerdem 12. Verschluß des
aber durch Anlegung von Kunstschlössern amtlich zu verschließen. Sammelgefäß=
* 67.
(1) Die Direktivbehörde ist ermächtigt: III. Ausnahmen.
a) Abweichungen von den Vorschriften der I§ 35 bis 65, die von der obersten
Landes-Finanzbehörde für einzelne vor dem 1. Oktober 1909 eingerichtete Brenne-
reien zugelassen worden sind, auch anderen Brennereien zu gewähren,
b) weitere Sicherungsmaßregeln anzuordnen, wenn die genannten Vorschriften zur
Sicherung des Steueraufkommens nicht genügend erscheinen; insbesondere kann die
Aufstellung von Sammelgefäßen und zugleich von Meßuhren verlangt oder die
Festsetzung der Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols (§ 322
Abs. 3) angeordnet werden.
(2) Die oberste Landes-Finanzbehörde kann für die vor dem 1. Oktober 1909 eingerichteten
Brennereien in einzelnen Teilen Abweichungen von den genannten Vorschriften gestalten sowie
für Obstbrennereien einschließlich der ihnen gleichgestellten Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2), die
bis zum 30. September 1909 der Abfindung unterlegen haben oder nach diesem Tage entstanden
sind, Einrichtungen zulassen, welche von den Vorschriften der §5 35 bis 64 abweichen. Ein-
richtungen der letzteren Art kann die oberste Landes-Finanzbehörde auch für Obstbrennereien, die
bisher der Verschlußlontrolle unterlegen haben, dann zulassen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
(a; Die oberste Landes-Finanzbehörde kann ausnahmsweise zulassen, daß in Obstbrennereien
einschließlich der ihnen gleichgestellten Brennereien, die bisher der Abfindung unterlegen haben,
von der Verschlußanlage abgesehen wird, wenn anzunehmen ist, daß bei der Betriebsweise der
Brennerei die Verschlußeinrichtung nicht ohne empfindliche Schädigung des Betriebs erfolgen könnte.
(4) Für die im Abs. 3 bezeichneten Brennereien gelten die folgenden Vorschriften:
1. Zum Zwecke der Erhebung der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage ist die
Mindestmenge des zur amtlichen Abfertigung vorzuführenden Alkohols festzusetzen
(Abfindung auf die Mindestmenge).