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b) wenn bei einer vor dem 1. Oktober 1908 entstandenen Brennerei nach ihrer vor-
schriftsmäßigen Herrichtung von der Steuerverwaltung Anderungen oder Ergänzungen
der Verschlußeinrichtungen oder der Einrichtung der Meßuhren verlangt werden,
welche nicht durch Abnutzung oder durch Maßnahmen des Brennereibesitzers (Ver-
größerung des Betriebs, Anderung der Betriebsweise oder der Geräte usw.) not-
wendig werden.
Die oberste Landes- Finanzbehörde ist ermächtigt, die im Abs. 2 unter b vorgesehene
Kostenerstattung ausnahmsweise auch für Brennereien zu bewilligen, die nach dem 30. September 1908
entstanden sind.
(4) Zu den Kosten der Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren gehören neben den
Kosten der notwendigen Zubehörstücke auch:
a) die ahten der eisernen, hölzernen oder ähnlichen Unterlagen unter den Sammel-
ge
h) die Foien der Rohrleitungen von der Vorlage bis zu den Sammelgefäßen oder
der Meßuhr sowie von der Meßuhr bis zu den B f hrungsgefäßen;
e) die Kosten der Bohrung von Verbleiungslöchern.
8 71a.
(1) Eine Erstattung von Kosten für die baulichen Anderungen an den Brennereigebäuden
kann durch die g haft erfolgen:
a) wenn für eine vor dem 1. Oktober 1908 entstandene Brennerei, die bis zum
30. September 1909 der Abfindung unterlegen hat, die Aufstellung von Sammel-
gefäßen oder Meßuhren auf Antrag des Brennereibesitzers oder von Amts wegen
angeordnet wird;
b) wenn für eine Verschlußbrennerei die Aufstellung von Sammelgefäßen und zugleich
von Meßuhren von Amts wegen angeordnet wird, welche nicht durch Abnutzung
der Verschlußeinrichtungen oder durch Maßnahmen des Brennereibesitzers (Ver-
größerung des Betriebs, Anderung der Betriebsweise oder der Geräte usw.) not-
wendig geworden ist.
(2: Eine Erstattung von Kosten findet nur auf Antrag des Brennereibesitzers und nur inso-
weit statt, als die baulichen Anderungen lediglich durch die verschlußsichere Herrichtung der
Brennerei oder wegen der Verstärkung der Steuersicherheit erforderlich geworden und von der
Steuerverwaltung angeordnet worden sind, auch die Art ihrer Ausführung nach dem Ermessen
der Steuerverwaltung nicht über die zur Erreichung des angegebenen Zweckes gebotenen Grenzen
hinausgeht.
(3) Der Anspruch auf Erstattung ist vor der Ausführung der baulichen Anderungen beim
Hauptamt anzubringen unter Angabe des Gesamtbetrags der voraussichtlichen Baukosten und,
wenn dieser 300 Mark übersteigt, unter Vorlegung des Bauplans und des Kostenanschlags. In
letzterem Falle ist zur Ausführung die Genehmigung der Steuerbehörde erforderlich. Die Ent-
scheidung steht der Direktivbehörde zu, wenn der Gesamtbetrag der Baukosten, falls ein besonderer
Sammelgefäßraum eingerichtet wird, voraussichtlich auf höchstens 1000 Mark, falls kein besonderer
Sammelgefäßraum eingerichtet wird, auf höchstens 500 Mark und zugleich auf das Hektoliter
der in den letzten 3 Betriebsjahren durchschnittlich erzeugten Alkoholmenge im ersteren Falle auf
nicht mehr als 20 Mark, im letzteren Falle auf nicht mehr als 10 Mark sich beläuft. In allen
anderen Fällen ist die Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde einzuholen und in dem
von der Direktivbehörde zu erstattenden Bericht anzugeben, ob der Reichsbevollmächtigte für Zölle
und Steuern mit dem Antrag sich einverstanden erklärt hat.
)Die dem Brennereibesitzer durch die baulichen Anderungen erwachsenen Ausgaben werden
bis zur Hälfte, jedoch in Fällen, in denen ein Kostenanschlag eingereicht ist, höchstens bis zur
Hälfte des veranschlagten Betrags, in anderen Fällen höchstens bis zu 150 Mark erstattet, sofern
die Anderungen bis zum 30. September 1911 ausgeführt worden sind.
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2. Kosten der
baulichen
Anderungen.