Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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III. und IV. Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie haben besonders die Be- 
dürfnisse des Zahnarztes zu berücksichtigen. 
V. In der Prüfung in der Zahnersatzkunde hat der Studierende 
1. drei Phantomarbeiten, unter denen sich mindestens eine Kautschuk= und eine Metallarbeit 
befinden müssen, auszuführen; 
2. in einer mündlichen Prüfung gründliche Renntnisse über die Materialien und Herstellungs- 
methoden des künstlichen Zahnersatzes darzutun. 
Das zu den in Nr. 1 erwähnten Prüfungsarbeiten erforderliche Material hat der Studierende 
auf seine Kosten zu stellen. 
8 13. 
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den Natur- 
wissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik und Chemie nur dann geprüft, wenn 
diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind. 
Wer die ärztliche Vorprüfung bestanden hat, ist nur in der Zahnersatzkunde zu prüfen. 
E 14. 
Die Gegenstände, die Lage und das allgemeine Ergebnis der Prüfung in jedem Fache sowie 
die für das Fach erteilte Zensur werden von dem Eraminator für jeden Geprüften in ein besonderes 
Protokoll eingetragen, das von dem Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern der Kommission zu 
unterzeichnen und bei den Akten aufzubewahren ist. 
*x 15. 
· Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden eine Zensur 
erteilt, für die ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4), 
„schlecht“ (5) zulässig sind. 
Für diejenigen, welche in allen fünf Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, wird 
nach Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt, indem die Zenfur für 
die Prüfung in der Zahnersatzkunde mit 6, diejenige für die anatomische mit 3 multipliziert, die 
Zensuren für die physiologische, physikalische und die chemische Prüfung je einfach gerechnet werden, 
und die Summe durch 12 geteilt wird. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, so werden sie, wenn sie 
über O,% betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
Ist in einem Prüfungsfache die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ erteilt, so gilt es als 
nicht bestanden und muß wiederholt werden. 
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den Zeufuren 
und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vor- 
sitenden für alle zu wiederholenden Fächer nach Benehmen mit den betreffenden Examinatoren 
einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird, unter Beachtung der Vorschrift im Abs. 6, der Zeitpunkt 
festgesetzt, bis zu dem spätestens die Meldung zur Wiederholung der Prüfung in allen nicht bestandenen 
Fächern erfolgen muß. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist zur Wiederholung der 
Prüfung meldet, hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung von Anfang an zu wieder- 
holen, wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist 
binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2) zulässig. 
*1 Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von einem und einem halben Jahre nach ihrem 
Beginne nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ausnahmen können 
nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 50). 
* 16. 
Hat ein Studierender die Vorprüfung vor ihrer Beendigung unterbrochen, so darf er sie nur 
bei derjenigen Kommission fortsetzen, bei welcher er sie begonnen hat. Ausnahmen können nur aus 
besonderen Gründen gestattet werden (§ 56).
	        
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