Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, achtet 
darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender 
Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes 
Nrüsngegahs der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über 
die Gebühren. 
8 22. 
In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre) Prüfungen statt. Die 
Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte März und sollen nicht über Mitte August aus- 
gedehnt werden. 
Die Gesuche um zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen zentralbehörde (§ 21 Abs. 2) 
oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe der Prüfungskommission, vor 
welcher der Randidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 1. Oktober beziehungsweise 1. März 
jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche können nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden. 
8 23. . 
Der Meldung sind die nach §§ 6 bis 8 für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung er- 
sorderlichen Nachweise sowie das zeugnis über die vollständig bestandene zahnärztliche Vorprüfung 
(§T 18 Abs. 2) beizusügen. 
Die gemäß §§ 6 bis s8 erteilten Dispensationen gelten auch für die zahnärztliche Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise an Stelle 
der zahnärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (§ 50). « 
8 24. 
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nachweis beizufügen, 
daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1, 2) einschließlich der für die zahn- 
ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen zahnärztlichen Studienzeit mindestens sieben Halbjahre dem zahn- 
ärztlichen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. 
Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
8 25. 
Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens drei Halbjahre nach vollständig be- 
standener zahnärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein. 
Das Halbjahr, in dem die zahnärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, wenn 
die Vorprüfung innerhalb der ersten drei Wochen nach dem vorgeschriebenen Semesteranfange voll- 
ständig bestanden ist. 
8 26. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener 
zahnärztlicher Vorprüfung mindestens « 
1. je zwei Halbjahre hindurch an einem Kursus der konservierenden Behandlung der Zähne 
am Kranken und an einem Kursus in der Zahnersatzkunde regelmäßig teilgenommen sowie 
eine Poliklinik für Zahn= und Mundkrankheiten regelmäßig besucht, 
jie drei Monate die Klinik oder Poliklinik für Haut= und syphilitische Rrankheiten regel- 
mäßig besucht und an einem Kursus der klinischen Untersuchungsmethoden regelmäßig 
teilgenommen hat. 
Soweit am Ulniversitätsort eine besondere Klinik oder Poliklinik für Haut= und syphilitische 
Krankheiten nicht besteht, genügt die Teilnahme an einem Kursus für diese Fächer in der entsprechenden 
Abteilung eines von der zentralbehörde ermächtigten größeren Krankenhauses. 
Der Nachweis wird durch besondere nach dem beigefügten Muster 4 auszustellende Zeugnisse 
der Kursusleiter und der klinischen oder poliklinischen Dirigenten erbracht. 
Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 56). 
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