Volltext : Das Legitimitätsprincip.

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dieses  parlamentarischen  Usus  bei  uns  verhindert  hat;  wenn
bei  uns  staatsmännische  Persönlichkeiten  sich  überhaupt  nur
selten  und  niemals  bei  allen  Parteien  zugleich  fanden,  die
Bildung  des  Ministeriums  aus  der  jedesmaligen  Majorität
also  nicht  möglich  schien;  wenn  ferner  das  moralische  Gefühl
  einer  Niederlage  der  meist  conservativen,  aus  dem  Adel
gebildeten  Ministerien  einer  meist  freisinnigen,  aus  bürgerlichen
  Kreisen  hervorgegangenen  Kammermajorität  gegenüber
in  Deutschland  nicht  so  stark  werden  konnte  wie  in  England,
wo  jede  Partei  aus  Mitgliedern  der  herrschenden  Klassen  besteht
  und  der  in  die  Minorität  gekommene  Minister  nicht  blos
dem  politischen  Gegner,  sondern  überdies  einem  Gliede  seiner
eigenen  Gesellschaft  unterliegt:  so  sind  dies  Uebelstände  und
Schwächen  des  politischen  Parteiwesens  in  den  continentalen
Ländern;  nicht  aber  darf  hierin  eine  Wahrung  des  monarchischen
Princips  erblickt  werden,  so  sehr  auch  der  persönliche  Einfluß
des  Souveräns  bei  dieser  Gestaltung  des  constitutionellen
Lebens  zuzunehmen  oder  sich  zu  erhalten  pflegt.  Die  parlamentarische
  Regierung  ist  vielmehr  die  nothwendige  Folge
einer  aus  festen  und  regierungsfähigen  Parteien  gebildeten
Volksrepräsentation,  und  wer  die  letztere  will,  muß  sich  auchauf
  die  erstere  gefaßt  machen.  1)

Daß  dabei  der  König  in  die  Lage  kommt,  ein  Ministerium
  häufig  gegen  seine  eigene  Ueberzeugung  zu  berufen,  ist
richtig.  Der  Zumuthung  eines  Verzichts  auf  die  eigene
Meinung  zu  Gunsten  der  Ermöglichung  einer  geordneten  und
verfassungsmäßigen  Regierung  ist  aber  auch  von  den  centinentalen
  Fürsten  häufig  nachgegeben  worden,  ohne  daß  man
hierin  einen  Widerspruch  gegen  die  monarchische  Machtstellung

1)  Vgl.  Mohl,  Geschichte  und  Literatur  der  Staatswissenschaften,
I,  289,  290.
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