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Rechtssatzes durch einen bestimmten Thatbestand geschieden
werden könne, ist durch das Personenstandsgesetz in keiner Weise
alterirt worden. Das bestimmt sich wie die Auflösungskraft des
Todes und der Verschollenheit nach früherem Recht. Die confessionelle
Bedeutung des Thatbestands ist dabei gleichgiltig.
Diese Ausführung soll zeigen, dass sich mit dem Personenstandsgesetz
confessionelle Scheidungsgründe wohl vertragen. Dies ist
die Folge einer „legislatorischen Inconsequenz* 13%),
Während nun durch das Personenstandsgesetz an dem
Scheidungsrecht selbst nur weniges, ist an der Dispensation vom
Erfordernisse eines Scheidungsgrundes gar nichts geändert worden.
Insoweit also vor dem 1. Januar 1876 in Deutschland mit Wirkung
für die bürgerliche Sphäre wirksame kirchliche Dispensationen
vom Scheidungsrecht zulässig waren, sind diese auch heute noch
statthaft. Desshalb steht kein rechtliches Hinderniss im Weg,
dass das landesherrliche Kirchenregiment in Hessen heute noch
im concreten Fall lege speciali einen Scheidungsgrund mit Wirkung
für den Staatsbereich zulässt, der im gemeinen Recht keine Stütze
hat. HAUSER und v. SCHEURL lassen durch & 76 des Personenstandsgesetzes
auch die geistliche Dispensationsbefugniss im
Scheidungsrecht beseitigt werden, obschon dem klaren Wortlaut
nach nur die geistliche „Gerichtsbarkeit“ getroffen ist. Dass
sodann die bis 1876 dem Kirchenregiment zugestandene Dispensation
nach $ 40 auf die Staatsgewalt übergegangen sei (HAUSER
S. 213), ist gleichfalls ein Irrthum. Hauser identificirt vielleicht
die Dispensation von den Scheidungsgründen, über welche das
186) HAuser, S. 221. Die Ausführungen Hauser’s, S. 213—221, über die
unbegreiflichen Einwirkungen des confessionellen Rechts auf den heutigen
Eheprocess, wie sie durch das Personenstandsgesetz zugelassen sind, verdienen
überhaupt, beachtet zu werden. v. SEEL (8. 131) tröstet sich bezüglich des
Einflusses eines Votums auf die nichtconsummirte Ehe damit, dass „es sich
dabei um einen casus vix dabilis handelt und schwerlich anzunehmen ist, dass
eine vor dem Jahr 1875 geschlossene Ehe noch nicht zum matrimonium
consummatum geworden.“