Full text : Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

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Rechtssatzes  durch  einen  bestimmten  Thatbestand  geschieden
werden  könne,  ist  durch  das  Personenstandsgesetz  in  keiner  Weise
alterirt  worden.  Das  bestimmt  sich  wie  die  Auflösungskraft  des
Todes  und  der  Verschollenheit  nach  früherem  Recht.  Die  confessionelle
  Bedeutung  des  Thatbestands  ist  dabei  gleichgiltig.
Diese  Ausführung  soll  zeigen,  dass  sich  mit  dem  Personenstandsgesetz
  confessionelle  Scheidungsgründe  wohl  vertragen.  Dies  ist
die  Folge  einer  „legislatorischen  Inconsequenz*  13%),

Während  nun  durch  das  Personenstandsgesetz  an  dem
Scheidungsrecht  selbst  nur  weniges,  ist  an  der  Dispensation  vom
Erfordernisse  eines  Scheidungsgrundes  gar  nichts  geändert  worden.
Insoweit  also  vor  dem  1.  Januar  1876  in  Deutschland  mit  Wirkung
für  die  bürgerliche  Sphäre  wirksame  kirchliche  Dispensationen
vom  Scheidungsrecht  zulässig  waren,  sind  diese  auch  heute  noch
statthaft.  Desshalb  steht  kein  rechtliches  Hinderniss  im  Weg,
dass  das  landesherrliche  Kirchenregiment  in  Hessen  heute  noch
im  concreten  Fall  lege  speciali  einen  Scheidungsgrund  mit  Wirkung
für  den  Staatsbereich  zulässt,  der  im  gemeinen  Recht  keine  Stütze
hat.  HAUSER  und  v.  SCHEURL  lassen  durch  &  76  des  Personenstandsgesetzes
  auch  die  geistliche  Dispensationsbefugniss  im
Scheidungsrecht  beseitigt  werden,  obschon  dem  klaren  Wortlaut
nach  nur  die  geistliche  „Gerichtsbarkeit“  getroffen  ist.  Dass
sodann  die  bis  1876  dem  Kirchenregiment  zugestandene  Dispensation
  nach  $  40  auf  die  Staatsgewalt  übergegangen  sei  (HAUSER
S.  213),  ist  gleichfalls  ein  Irrthum.  Hauser  identificirt  vielleicht
die  Dispensation  von  den  Scheidungsgründen,  über  welche  das

186)  HAuser,  S.  221.  Die  Ausführungen  Hauser’s,  S.  213—221,  über  die
unbegreiflichen  Einwirkungen  des  confessionellen  Rechts  auf  den  heutigen
Eheprocess,  wie  sie  durch  das  Personenstandsgesetz  zugelassen  sind,  verdienen
überhaupt,  beachtet  zu  werden.  v.  SEEL  (8.  131)  tröstet  sich  bezüglich  des
Einflusses  eines  Votums  auf  die  nichtconsummirte  Ehe  damit,  dass  „es  sich
dabei  um  einen  casus  vix  dabilis  handelt  und  schwerlich  anzunehmen  ist,  dass
eine  vor  dem  Jahr  1875  geschlossene  Ehe  noch  nicht  zum  matrimonium
consummatum  geworden.“