Volltext : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

280  Drittes  Buch.  8.  102.

Getreide=  oder  Mehl-Aufschlage  den  Gemeinden  zu  fordern  und
zu  erheben  gestattet  ist,  werden  durch  Verordnung  festgesetzt.  3)
Sonstige  Verbrauchssteuern  können  nur  mit  Genehmigung  des
betreffenden  Staatsministeriums  eingeführt  oder  erhöht  werden."“)

Unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welchen  Größen
Rückvergütungen  bei  der  Ausfuhr  aufschlagpflichtiger  Produkte,
zu  gewähren  sind,  wird  durch  Verordnung  festgesetzt.

Die  Rückvergütung  des  Lokalaufschlags  bei  der  Ausfuhr
von  Bier  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Aufschlagsgesetzes  vom
16.  Mai  1868  und  der  Novelle  zu  demselben,  die  metrischen
Maße  im  Aufschlagswesen  betreffend,  vom  18.  Februar  1871  zu
bemessen.  5)

schläge  sollen,  soweit  thunlich,  nur  die  Verzehrung  innerhalb  des  Gemeindebezirks,
  nicht  die  Production  und  den  Handel  treffen.“

Wird  durch  Gesetz  zur  Einführung  einer  neuen  Verbrauchssteuer  die  Ermächtigung
  ertheilt,  so  kann  in  dem  betreffenden  Gesetze  ein  Maximum  bestimmt
  werden,  das  die  Gemeinden  nicht  überschreiten  dürfen.

3)  Für  zur  Zeit  in  Uebung  befindliche  Aufschläge,  den  Fleisch-,  Getreide=
  und  Mehl-Aufschlag  sind  die  Maximalsätze  bei  Erhebung  desselben
festgestellt  durch  die  Verordnung  dieses  Betreffs  v.  28.  Juni  1869  (R.  Bl.
S.  1093).  In  Folge  der  Einführung  der  deutschen  Maß=  u.  Gewichtsordnung
  haben  die  §S§.  1  u.  7  der  V.  v.  28.  Juni  1869  einer  Aenderung
bedurft;  s.  diese  in  der  Verordn.  v.  22.  Dez.  1871  (R.  Bl.  S.  2097)  mit
einer  Ergänzung  durch  V.  v.  6.  Dez.  1872  (R.  Bl.  S.  2709).  Ueber  die
jetzigen  Maximalsätze  (in  R.  W.)  s.  V.  v.  27.  Nov.  1875  (G.  u.  V.  Bl.
S.  690)  u.  M.  B.  v.  7.  Dez.  1875  (A.  Bl.  des  N.  d.  J.  S.  699).
Ueber  die  Rückvergütung  dieser  Aufschläge  s.  die  V.  v.  27.  Nov.  1875
(G.  u.  V.  Bl.  S.  690).

4)  Dazu  gehört  insbesondere  auch  der  Lokal-Malzaufschlag.
Er  steht  unter  der  Controle  und  wird  erhoben  von  den  Staatsbehörden,
welche  überhaupt  den  Malzaufschlag  controliren  und  erheben  —  also  jetzt
von  den  Zollämtern  und  den  ihnen  untergeordneten  Organen,  wofür  dieselben
  eine  Tantieme  als  Vergütung  empfangen  nach  dem  Regulativ  v.
15.  Dez.  1875  2,  2½  u.  3%  (A.  Bl.  d.  J.  1876  S.  3).

Aus  demselben  Grunde  (wie  bei  Note  3)  war  auch  über  die  Rückvergütung
  des  Lokalmalzaufschlags  eine  Aenderung  nöthig;  s.  V.  v.  21.  Dez.
1871  (R.  Bl.  S.  2095)  13  kr.  vom  Hektoliter  braunen,  7  kr.  vom  Hekt.
weißen  Bieres,  welche  durch  V.  v.  30.  Nov.  1875  (G.  u.  V.  Bl.  S.  733)
ersetzt  ist  (Reichswährung).

5)  S.  insbesondere  den  Art.  83  des  Gesetzes:  „Wird  in  einer  Gemeinde
erzeugtes  Bier  in  Gebinden  aus  dem  Gemeindebezirk  ausgeführt,  so  hat  der