280 Drittes Buch. 8. 102.
Getreide= oder Mehl-Aufschlage den Gemeinden zu fordern und
zu erheben gestattet ist, werden durch Verordnung festgesetzt. 3)
Sonstige Verbrauchssteuern können nur mit Genehmigung des
betreffenden Staatsministeriums eingeführt oder erhöht werden."“)
Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Größen
Rückvergütungen bei der Ausfuhr aufschlagpflichtiger Produkte,
zu gewähren sind, wird durch Verordnung festgesetzt.
Die Rückvergütung des Lokalaufschlags bei der Ausfuhr
von Bier ist nach den Bestimmungen des Aufschlagsgesetzes vom
16. Mai 1868 und der Novelle zu demselben, die metrischen
Maße im Aufschlagswesen betreffend, vom 18. Februar 1871 zu
bemessen. 5)
schläge sollen, soweit thunlich, nur die Verzehrung innerhalb des Gemeindebezirks,
nicht die Production und den Handel treffen.“
Wird durch Gesetz zur Einführung einer neuen Verbrauchssteuer die Ermächtigung
ertheilt, so kann in dem betreffenden Gesetze ein Maximum bestimmt
werden, das die Gemeinden nicht überschreiten dürfen.
3) Für zur Zeit in Uebung befindliche Aufschläge, den Fleisch-, Getreide=
und Mehl-Aufschlag sind die Maximalsätze bei Erhebung desselben
festgestellt durch die Verordnung dieses Betreffs v. 28. Juni 1869 (R. Bl.
S. 1093). In Folge der Einführung der deutschen Maß= u. Gewichtsordnung
haben die §S§. 1 u. 7 der V. v. 28. Juni 1869 einer Aenderung
bedurft; s. diese in der Verordn. v. 22. Dez. 1871 (R. Bl. S. 2097) mit
einer Ergänzung durch V. v. 6. Dez. 1872 (R. Bl. S. 2709). Ueber die
jetzigen Maximalsätze (in R. W.) s. V. v. 27. Nov. 1875 (G. u. V. Bl.
S. 690) u. M. B. v. 7. Dez. 1875 (A. Bl. des N. d. J. S. 699).
Ueber die Rückvergütung dieser Aufschläge s. die V. v. 27. Nov. 1875
(G. u. V. Bl. S. 690).
4) Dazu gehört insbesondere auch der Lokal-Malzaufschlag.
Er steht unter der Controle und wird erhoben von den Staatsbehörden,
welche überhaupt den Malzaufschlag controliren und erheben — also jetzt
von den Zollämtern und den ihnen untergeordneten Organen, wofür dieselben
eine Tantieme als Vergütung empfangen nach dem Regulativ v.
15. Dez. 1875 2, 2½ u. 3% (A. Bl. d. J. 1876 S. 3).
Aus demselben Grunde (wie bei Note 3) war auch über die Rückvergütung
des Lokalmalzaufschlags eine Aenderung nöthig; s. V. v. 21. Dez.
1871 (R. Bl. S. 2095) 13 kr. vom Hektoliter braunen, 7 kr. vom Hekt.
weißen Bieres, welche durch V. v. 30. Nov. 1875 (G. u. V. Bl. S. 733)
ersetzt ist (Reichswährung).
5) S. insbesondere den Art. 83 des Gesetzes: „Wird in einer Gemeinde
erzeugtes Bier in Gebinden aus dem Gemeindebezirk ausgeführt, so hat der