Metadata : Militärstrafgerichtsordnung.

Einführungsgesetz)
zur
Militärstrafgerichtsordnung.
Vom  1.  Dezember  1898  (REl.  S.  1289).

1.  Die  Militärstrafgerichtsordnung  tritt  an  einem
durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  festzusetzenden  Tage,  spätestens  am  1.  Januar
1901,  in  Krast.

1)  Begr.  S.  181—189  KB.  S.  140—154.

AusfBest.  H.  u.  M.  Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden
Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.  verordnen  unter  Zustimmung
  des  Bundesraths  auf  Grund  des  §  1  des  Einführungsgesetzes
  zur  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember
1898,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898
Libe  heGesetblat  Seite  1189  ff.)  tritt  am  1.  Oktober  1900
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Dezember  1899.

(L.  S.)  Wilhelm
Fürst  zu  Hohenlohe.

Für  die  Kaiserl.  Schutztruppen  ist  durch  Allgemeine  Verordnung
  v.  18.  Juli  1900  ebenfalls  die  Militärstrafgerichtsordnung
  mit  den  für  die  besonderen  Verhältnisse  gebotenen
Abänderungen  eingeführt  worden.  Vgl.  Anhang.

Dienst=  und  Geschäftsordnung  für  die  Militär-=gerichtsstellen
  der  höheren  und  der  niederen
Gerichtsbarkeit.“)

Mit  dem  Inkrafttreten  der  Militärstrafgerichtsordnung
kommt  die

„Dienst=  und  Geschäftsordnung  für  die  Militärgerichtsstellen
  der  höheren  und  niederen  Gerichtsbarkeit“
zur  Anwendung.

*)  Diese  Dienst=  und  Geschäftsordnung  findet  mit  einigen