Einführungsgesetz)
zur
Militärstrafgerichtsordnung.
Vom 1. Dezember 1898 (REl. S. 1289).
1. Die Militärstrafgerichtsordnung tritt an einem
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths festzusetzenden Tage, spätestens am 1. Januar
1901, in Krast.
1) Begr. S. 181—189 KB. S. 140—154.
AusfBest. H. u. M. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung
des Bundesraths auf Grund des § 1 des Einführungsgesetzes
zur Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember
1898, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898
Libe heGesetblat Seite 1189 ff.) tritt am 1. Oktober 1900
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Dezember 1899.
(L. S.) Wilhelm
Fürst zu Hohenlohe.
Für die Kaiserl. Schutztruppen ist durch Allgemeine Verordnung
v. 18. Juli 1900 ebenfalls die Militärstrafgerichtsordnung
mit den für die besonderen Verhältnisse gebotenen
Abänderungen eingeführt worden. Vgl. Anhang.
Dienst= und Geschäftsordnung für die Militär-=gerichtsstellen
der höheren und der niederen
Gerichtsbarkeit.“)
Mit dem Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung
kommt die
„Dienst= und Geschäftsordnung für die Militärgerichtsstellen
der höheren und niederen Gerichtsbarkeit“
zur Anwendung.
*) Diese Dienst= und Geschäftsordnung findet mit einigen