Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

3. Post= und Telegraphenwesen. 
  
Pekanutmachung. 
Von der im Kursbureau des Reichs-Postamts neu bearbeiteten Post= und Eisenbahnkarte des 
Deutschen Reichs ist jetzt das Blatt XVI erschienen. 
Das Blatt umfaßt den südlichen Teil vom Elsaß, von Baden, sowie den südwestlichen Teil 
von Württemberg mit Hohenzollern, ferner einen Teil von Frankreich und den größten Teil der Schweiz. 
Das Blatt kann im Wege des Buchhandels zum Preise von 2X für das unausgemalte 
Exemplar und 2. 25 für das Exemplar mit farbiger Angabe der Grenzen von dem Gea-Verlage 
(Berliner Lithographisches Institut Julius Moser, Berlin W. 35, Potsdamerstr. 110) bezogen werden. 
Berlin W. 66, den 11. Januar 1909. 
Der Staatesekretär des Reichs-Postamts. 
Im Auftrage: Kobelt. 
4. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischem rohem, gezogenem oder gewalztem, in Form 
von Ringen aufgewundenem Eisen in einer Stärke von 1,5 mm und darüber — Tarif- 
nummer 791 — und ausländischem Bandeisen ohne eingewalzte Muster oder Verzierungen 
— Tarifnummer 785 — zur Herstellung von Hufnägeln — Tarifnummer 825 — die 
Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 1908 beschlossen: 
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für Weizenmehl Tarifnummer 162 —, das gegen Einfuhrschein in ein Zollager 
unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur Herstellung von kleinen (1 Pfennig-) 
Laugenbrezeln, sogenannten Freiburger Brezeln — Tarifnummer 198 — einen zoll- 
freien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
h) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 ka 
ausgeführte Laugenbrezeln bis zu 90 kx aus dem Zollager entnommenes Weizenmehl vom 
Zolle befreit werden.
	        
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