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3. Schlußbestimmung.
Uberschreitet der Weingeistgehalt auch nur einer untersuchten Misch= oder Einzelprobe die in
Betracht kommende Grenze und ist der Zollpflichtige mit der Abfertigung der ganzen Sendung nach
diesem Weingeistgehalte nicht einverstanden, so sind, soweit dies nicht schon geschehen ist, aus allen zu
der Sendung gehörigen Gefäßen Proben zu entnehmen und nach Vorbereitung gemäß Ziffer 1 Abs. 2
einzeln in der in Ziffer 2b angegebenen Weise auf ihren Weingeistgehalt zu untersuchen. In diesem
Falle sind die Zollgefälle für die innerhalb verschiedener Grenzen liegenden Teile der Sendung ge-
trennt zu berechnen.
Anlage 3.
Anweisung für die zollamtliche Antersuchmg von anderem Weine und Moste, als Verschnitt-
wein, Verschnittmost und Wein zur Kognakbereitung, anf den Weingeistgehalt.
Die Untersuchung kann in unbedenklichen Fällen auf eine bloße Kostprobe, wobei der Wein
oder Most möglichst Zimmerwärme haben soll, beschränkt werden, wenn sich durch das Kosten die
Zugehörigkeit des Weines oder Mostes zu der in Betracht kommenden Zollstaffel mit Sicherheit
beurteilen läßt und im Falle einer verbindlichen Erklärung der angemeldete Weingeistgehalt nicht in der
Nähe der entscheidenden oberen Grenze liegt. Ist letzteres der Fall oder ist das Ergebnis der Kost-
probe ein zweifelhaftes oder erhebt der Zollpflichtige gegen das Ergebnis der Kostprobe Einspruch
oder handelt es sich um sehr süßen, um sehr sauren oder um verdorbenen Wein, so hat die Feststellung
des Weingeistgehalts durch, Destillation und Spindelung des Destillats (Abs. 5) zu erfolgen. Bei
Postsendungen darf die Abfertigung in unbedenklichen Fällen auch dann auf Grund einer Kostprobe
bwitrtt iwerden, wenn der angemeldete Weingeistgehalt in der Nähe der entscheidenden oberen
renze liegt.
Beim Vorliegen einer verbindlichen Erklärung des Weingeistgehalts sind mindestens 5 vom
undert der zu einer Sendung gehörigen Gefäße der Untersuchung (Kostprobe oder Destillation und
pindelung) zu unterwerfen. Liegt eine verbindliche Erklärung des Weingeistgehalts nicht vor, so ist
die Untersuchung auf alle Gefäße zu erstrecken. Wird jedoch in letzterem Falle durch Vorlegung von
Rechnungen usw. dargetan, daß es sich um Wein oder Most gleicher Art handelt, so kann die Unter-
suchung nach näherer Bestimmung des Amtsvorstandes auf einen Teil der Gefäße, jedoch nicht unter
10 vom Hundert, beschränkt werden.
Überschreitet bei den probeweise untersuchten Gefäßen der Weingeistgehalt der Flüssigkeit auch
nur in einem Gefäße die in Betracht kommende Grenze, so sind auch die übrigen Gefäße auf den
Weingeistgehalt der Flüssigkeit zu untersuchen.
Aus jedem der zu untersuchenden Gefäße sind mittels Stechhebers Proben zu entnehmen.
Für die Kostprobe ist nicht mehr Wein oder Most zu entnehmen, als für das Kosten zannginhs
notwendig ist. Für die Destillation und Spindelung des Destillats sind die Proben auf je
etwa ¼ Liter zu bemessen. Eine Vermischung der Proben miteinander ist nicht zulässig; jede einzelne
Probe muß vielmehr für sich untersucht werden.
Die Destillation und Spindelung des Destillats ist in der unter Ziffer 2b der Anweisung für
die zollamtliche Untersuchung von Wein zur Kognakbereitung auf den Weingeistgehalt (Anlage 2) an-
gegebenen Weise vorzunehmen, nachdem zuvor die Proben durch wiederholtes kräftiges Schütteln von
ihrem Kohlensäuregehalte möglichst befreit sind.