Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Steuerermäßigung 
für Essigbrauereien. 
Behandlung 
mehrerer zu einem 
Brauereibetriebe ver- 
einigker Brauereien. 
— 420 — 
(2) Das Hauptamt ist befugt, auch in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen 
dem Haustrunkbrauer die Vergünstigung der Behandlung nach den erleichterten Bestinzmungen 
der §§ 16 bis 21 zu entziehen und auf ihn die Vorschriften der §§ 8 bis 10 und 12 bis 33 
des Gesetzes in Anwendung bringen zu lassen, sobald der Haustrunkbrauer wiederholt die ihm 
nach §§ 16, 17, 19 und 20 obliegenden Verpflichtungen verletzt. 
23. 
(1) Die Ermäßigung der Steuersätze (§& 6 Abs. 5 des Gesetzes) erstreckt sich nur auf das 
zur Bereitung von Essig verwendete Malz, nicht aber auf das in Essigbrauereien zur Herstellung 
von Bier oder bierähnlichen Getränken verwendete Malz und den verwendeten Zucker. 
(2) Die in Essigbrauereien verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe find mit ihrem vollen 
Gewicht im Steuer- oder Einmaischungsbuch und im Brausteuer-Gegenbuch anzuschreiben. Hieraus 
ist — zutreffendenfalls unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 des 
Gesetzes und § 14 der Ausführungsbestimmungen — das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Brau- 
stoffe und daraus zunächst unter Anwendung der vollen in § 6 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten 
Steuersätze der volle Steuerbetrag zu errechnen. Hiervon kommen sieben Zehntel der Steuer, 
die nach dieser Berechnung auf das zur Bereitung von Essig verwendete Malz entfällt, in Abzug. 
Der Rest bildet die Steuerschuld. 
g 24. 
(1!) Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben werden 
oder betrieben werden sollen, hat dies mindestens 8 Tage vor Beginn des Betriebs derjenigen 
Hebestelle, in deren Bezirke sich die größte der Brauereien befindet, anzuzeigen, sofern eine solche 
Anzeige nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften erstattet worden ist. In 
der Anzeige sind Bezeichnung und Ort jeder Brauerei und die Hebestelle, in deren Bezirke sie 
liegt, anzugeben. Je eine Abschrift der Anzeige ist von dem Brauer denjenigen Hebestellen zu- 
zustellen, in deren Bezirken sich die anderen Brauereien befinden. 
(2) Brauereien, die schon vor dem 1. August 1909 für Rechnung einer und derselben Person 
oder Gesellschaft betrieben worden sind, werden nur dann als ein Brauereibetrieb im Sinne des 
§* 6 Abs. 6 des Gesetzes behandelt, wenn sie bereits auf Grund des § 6 Abs. 2 des Brausteuer- 
gesetzes vom 3. Juni 1906 als ein Brauereibetrieb gegolten haben. Ist letzteres nicht der Fall, 
so sind sie als selbständige Betriebe anzusehen. 
(8) Brauereien, die vor dem 1. August 1909 für Rechnung verschiedener Personen oder Gesell- 
schaften betrieben worden sind, nach dem 1. August 1909 aber für Rechnung einer und derselben 
Person oder Gesellschaft betrieben werden, sind von dem Zeitpunkt ab, an dem diese Anderung 
eintritt, als ein Brauereibetrieb zu behandeln. 
g 26. 
(1) Befinden sich die zusammengehörigen Brauereien in demselben Hebebezirke, so ist in dem 
Brausteuer-Gegenbuche der Hebestelle für sie nur eine gemeinschaftliche Abteilung für die An- 
schreibung der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe und für die Berechnung der Steuerbeträge 
zu eröffnen und bei den Berechnungen der Steuerbeträge so zu verfahren, als ob es sich nur um 
eine einzige Brauerei handele. 
(2) Befinden sich die als zusammengehörig zu behandelnden Brauereien in verschiedenen Hebe- 
bezirken, so sind die zu den einzelnen Staffelsätzen steuerpflichtigen Braustoffmengen nach dem 
voraussichtlichen, auf volle 100 Doppelzentner abzurundenden Braustoffverbrauche der in Frage 
kommenden Brauereien gu teilen und die Brausteuerbeträge nach der so berechneten Staffel für 
jede Brauerei einzeln festzusetzen und zu erheben. 
(3) Kommen z. B. drei Brauereien A, B und C in Frage, deren voraussichtlicher Braustoffverbrauch 
nach dem Betriebsumfange der vorhergehenden Jahre oder nach der Größe der einzelnen Brauerei 
auf 151, 4 024, 25 049, also rund 200, 4 000 und 25 000 Dopbelzenter anzunehmen ist, so hätte 
die Teilung im Verhältnisse von 2 zu 40 zu 250 zu erfolgen, und es wäre zu erheben: 
von A von B von C 
14 4X von den ersten 29802 34 d2 214 dz 
15 = von den folgenden 9 171. 1 070. 
16 "D 10 204 1 286 
18 14 274 1 712. 
20 . von dem Reste.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.