Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8  11  Staatsrechtlicher  Charakter  des  preußischen  Staates.  71

zur  Bestimmung  der  eigenen  Kompetenz  ist  die  höchste  Gewalt,  und
in  ihr  liegt  die  Souveränetät.  Im  Reiche  kann  nach  Art.  78  M.
das  Reich  selbständig  Verfassungsänderungen  vornehmen  und  durch
solche  auch  seine  Zuständigkeit  erweitern.  Hierin  liegt  die  Kompetenz-Kompetenz.
  Das  Reich  ist  somit  allein  souverän,  die  Einzelstaaten
sind  nicht  souveräne  Staaten,  von  Kommunalverbänden  allein  dadurch
verschieden,  daß  sie  ein  Gebiet  ureigenster,  dem  Reiche  gegenüber
unkontrollierbarer  Staatsgewalt  besitzen.  Laband  bezeichnet  daher
geradezu  die  Einzelstaaten  als  Selbstverwaltungskörper.

Allein  die  Lehre  von  der  Kompetenz-Kompetenz  übersieht,  daß
die  Einzelstaaten  bei  der  Willensbildung  des  Reiches  durch  ihre  Teilnahme
  am  Bundesrate  mitzuwirken  haben.  Kein  Reservatrecht  kann
aufgehoben  werden  ohne  Zustimmung  des  bevorrechtigten  Staates.
Keine  Verfassungsänderung  und  somit  Kompetenzerweiterung  ist  möglich
  gegen  den  Willen  Preußens,  da  zu  ihrer  Verhinderung  14  Stimmen
  im  Bundesrate  genügen,  Preußen  allein  aber  deren  17  hat.
Wo  bleibt  da  die  Kompetenz-Kompetenz  und  die  Souveränetät?  Die
Bezeichnung  der  Einzelstaaten  als  bloßer  Selbstverwaltungskörper  mag
ferner  allenfalls  da  zutreffen,  wo  sie  bloß  den  gesetzgeberischen  Willen
des  Reiches  auszuführen  haben,  nicht  aber  in  der  ihnen  verbliebenen
Sphäre  ureigenster  und  unkontrollierbarer  Staatsgewalt.  Ob  der
Besitz  einer  solchen  überhaupt  zur  Kennzeichnung  als  Staat  ausreicht,
mag  dahingestellt  bleiben,  da  gewichtige  Stimmen  auch  den  Gemeinden
  ureigene,  vom  Staate  verschiedene  Befugnisse  beilegen?).

Die  Souveränetät  ist  eine  Eigenschaft  des  Staates,  abgeleitet
aus  der  konkreten  Betrachtung  des  Einheitsstaates,  in  dem  alle  Rechte
der  Staatsgewalt  vereinigt  sind.  Im  Bundesstaate  hat  eine  Spaltung
der  staatlichen  Befugnisse  unter  zwei  staatlichen  Organisationen  stattgefunden.
  Beide  zusammen  machen  erst  das  aus,  was  die  moderne
Kulturwelt  vom  Staate  erwartet.  Beide  in  ihrer  untrennbaren  Verbindung
  sind  daher  erst  mit  der  höchsten  Eigenschaft  des  Staates,
der  Souveränetät,  ausgestattet.  So  kann  weder  das  Reich  seine  Kompetenz
  erweitern  gegen  den  Willen  Preußens,  noch  Preußen  gegen
den  Willen  des  Reiches.  Aber  beide  zusammen  vermögen  rechtlich
alles.  Sie  haben  daher  die  Souveränetät  gemeinsam.  Die  ganze

 

")  Val.  Bd.  2  den  Abschnitt  über  das  Gemeinderecht.