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5127e.
(1) Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, haben die bei ihnen innerhalb eines d. Erhebung der
Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats an die Steuerstelle
ihres Bezirkes abzuführen und durch besondere Nachweisung von denjenigen Verhandlungen und
Beurkundungen Mitteilung zu machen, auf die sich die abzuführenden Beträge beziehen.
(2) In die Nachweifung find zugleich alle innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums be-
urkundeten Rechtsvorgänge aufzunehmen, für die nach den Vorschriften der Tarifnummer 11 eine
Abgabe nicht zu entrichten ist.
(83) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Bescheinigung
der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 1 und 2.
1277.
(1) der Steuerstelle prüft die Nochwäslare, stellt den Stempelbetrag fest und ver-
einna .
(2)VonderNachweistmgistbieeineAuBfektignngalsBelegzumAnmeldungsbuchezu
nekänckeoty dbie andere — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer versehen —
zurückzugeben.
8 1278.
(1) Hat die Entrichtung der Steuer unmittelbar an die zuständige Steuerstelle zu erfolgen,
so ist dieser die steuerpflichtige Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann
sich auf den für die Besteuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken.
(2. Nach Festsetzung und Einzahlung des Abgabenbetrags wird die Urschrift — mit dem
pelverwendungs ke# (§ 12720) versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg zum
Anmeldungsbuche genommen. n
127b.
Wird eine die Erhebung der Abgabe zu d der Tarifnummer 11 ausschließende Urkunde
nicht vorgelegt, so hat das Grundbuchamt zu bestimmen, ob und in welcher Höhe vor der Ein-
tragung des neuen Eigentümers Sicherheit zu leisten ist (6 85 Abs. 3 des Gesetzes), und dem-
nht erforderlichenfalls wegen der Sicherstellung das Weitere zu veranlassen. Das Gleiche
gilt, wenn das Veräußerungsgeschäft in der Auflassungsverhandlung oder sonst gerichtlich be-
urkundet ist sowie wenn eine andere stempelpflichtige Urkunde vorgelegt wird, die nicht oder nicht
hinreichend versteuert ist. Wird eine solche andere Urkunde vorgelegt, so ist eine Abschrift des
für die Besteuerung wesentlichen Teiles der Urkunde unter Angabe der geforderten und geleisteten
Sicherheit der Steuerstelle des Bezirkes zu übersenden, die nach Einziehung des Abgabenbetrags
dem Grumdbuchamte wegen Rückgabe der Sicherheit Mitteilung macht.
* 127.
#(1) Werden die Abgabenbeträge nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingezhl, so ist die
zwangsweiise Einziehung der Steuer gemäß § 85 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Behörden
und Beamte, einschließlich der Notare, die zur zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt
find, haben den Antrag auf zwangsweise Einziehung des Stempels, für jeden steuerpflichtigen
Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung des Musters 1 in doppelter Ausfertigung der Steuer-
stelle ihres Bezirkes einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt.
(2) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festgestellt,
und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so find die Steuerdirektiv-
behörden befugt, den Stempelbetrag niederzuschlagen.
(3) Nach Beitreibung oder Niederschlagung der Abgabenbeträge ist nach § 1271f Abs. 2 mit
der Maßgabe zu verfahren, daß an Stelle des Empfangsbekenntnisses die Niederschlagungs-
bescheinigung tritt.
Zum § 87 des Gesetzes.
8 121.
(1) Die Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, sind verpfüichtet, in allen Fällen,
in denen sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien auf-
genommenen Verhandlungen von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Er-
6
7.
8.
bgabe bei
öffentlichen Ur-
kunden.
a) Abführung
der Abgaben-
beträge sei-
tens der Be-
hörden und
Beamten an
die Steuer-
elle.
Nuster 1,2
b) Vereinnah-
mung der
Steuer.
. versteuerung
privatschrift-
licher Urkunden.
Sicherstellung
des Abgaben-
betrags und
Nachversteue-
rung.
Zwangsweise
Einziehung der
Steuer.
Ermittelung des
sieuerpflichtigen
Betrags (Preis
und Wer.).