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genommen werden. Dagegen treten der Ständeversammlung zu 16 Abgeordnete,
die gemeinschaftlich von diesen drei Standesklassen aus „Männern der höheren
Geistesbildung“ gewählt werden, und zwar sollen nach der Landschafts-
ordnung (§ 79) zwei von ihnen der höheren Geistlichkeit bis zum Super-
intendenten einschließlich angehören, nach dem Wahlgesetz dagegen (§ 71)
vier aus den auf Lebenszeit ernannten 12 Prälaten gewählt werden und nur,
falls diese aus gesetzlichen Gründen die Wahl im voraus ablehnen, aus einer
vom Staatsministerium aufzustellenden, die nicht entschuldigten Prälaten und
höhere Staatsbeamte umfassenden Liste von 12 Personen entnommen werden
dürfen, während für die übrigen 10 weitere Beschränkungen nicht bestehen.
Somit setzte sich die Ständeversammlung zusammen aus 48 Abgeordneten,
nämlich 10 der Ritterschaft, 12 der Städte, 10 der Fleckenbewohner, Freisassen
und Bauern und 16 gemeinsam zu wählenden Abgeordneten (§ 60). Die
Nitterschaft war zu einem Wahlkreise vereinigt, die Einteilung der städtischen
und ländlichen Wahlbezirke mehrfach verändert (§ 61 bis 64). Der größere
Ausschuß war nicht wiederhergestellt, die Zahl der Mitglieder des allein vor-
gesehenen, an die Stelle des ehemaligen engeren Ausschusses tretenden neuen
Ausschusses dagegen um zwei vermehrt, auch bestimmt, daß eine jede der drei
Standesklassen in diesem Ausschuß durch je ein Mitglied vertreten sein müsse
(§ 87). Bei der Abstimmung sollte es der Mehrheit von zwei Dritteln sämt-
licher Stimmen fernerhin bei Anderungen nur der Landesverfassung, nicht auch
der Steuerverfassung bedürfen (§ 141). Die Abstimmung nach Ständen war
ersetzt durch die Bestimmung, daß bei einer beabsichtigten Anderung in der
Vertretung einer der drei Standesklassen es neben der hier erforderlichen
Stimmenmehrheit (zwei Dritteln der Landschaft) zugleich auch der Mehrzahl
der Stimmen des beteiligten Standes bedürfe (§ 142).
Zugleich mit diesem Entwurfe oder doch bald hernach gingen der Kom-
mission die wegen der Organisation der Finanzverwaltungsbehörden zu er-
lassenden Gesetze, sowie der Entwurf des Wahlgesetzes, der Geschäftsordnung
für die Landesversammlung und eines Zivilstaatsdienstgesetzes zu. Sie beriet
über alle diese Vorlagen in der Zeit vom 5. Juli bis zum 18. August 1832.
Ihre Verhandlungen gingen schnell vonstatten. Die zu der neuen Redaktion
der Landschaftsordnung gestellten Anträge sind nicht zahlreich, der erheblichste
betrifft die ständische Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Das Ministerium
fügte die Anderungen, mit denen es einverstanden war, in den Entwurf ein
und ließ die so eingebesserte Vorlage (dritter Entwurf) als „Neue Landschafts-
ordnung“ mittels Reskripts vom 12. August 1832 sämtlichen Ständemitglie-
dern zugehen. Am 27. August trat dann die Landschaft wieder zusammen.
Unter den zahlreichen Vorlagen, Über die sie zu beschließen hatte, befand sich
auch der inzwischen ausgearbeitete Entwurf des „Nebenvertrages, die Ordnung
des Finanzwesens betreffend“", in welchem außer den Vereinbarungen über die
Zivilliste und der Feststellung der Etatsschemata eine Neihe von Bestimmungen
aufgenommen war, die man sonst dem Landtagcabschiede vorzubehalten pflegte.
In der Ständeversammlung wurde zu der „Neuen Landschaftsordnung“ nur
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