Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 51 — 
genommen werden. Dagegen treten der Ständeversammlung zu 16 Abgeordnete, 
die gemeinschaftlich von diesen drei Standesklassen aus „Männern der höheren 
Geistesbildung“ gewählt werden, und zwar sollen nach der Landschafts- 
ordnung (§ 79) zwei von ihnen der höheren Geistlichkeit bis zum Super- 
intendenten einschließlich angehören, nach dem Wahlgesetz dagegen (§ 71) 
vier aus den auf Lebenszeit ernannten 12 Prälaten gewählt werden und nur, 
falls diese aus gesetzlichen Gründen die Wahl im voraus ablehnen, aus einer 
vom Staatsministerium aufzustellenden, die nicht entschuldigten Prälaten und 
höhere Staatsbeamte umfassenden Liste von 12 Personen entnommen werden 
dürfen, während für die übrigen 10 weitere Beschränkungen nicht bestehen. 
Somit setzte sich die Ständeversammlung zusammen aus 48 Abgeordneten, 
nämlich 10 der Ritterschaft, 12 der Städte, 10 der Fleckenbewohner, Freisassen 
und Bauern und 16 gemeinsam zu wählenden Abgeordneten (§ 60). Die 
Nitterschaft war zu einem Wahlkreise vereinigt, die Einteilung der städtischen 
und ländlichen Wahlbezirke mehrfach verändert (§ 61 bis 64). Der größere 
Ausschuß war nicht wiederhergestellt, die Zahl der Mitglieder des allein vor- 
gesehenen, an die Stelle des ehemaligen engeren Ausschusses tretenden neuen 
Ausschusses dagegen um zwei vermehrt, auch bestimmt, daß eine jede der drei 
Standesklassen in diesem Ausschuß durch je ein Mitglied vertreten sein müsse 
(§ 87). Bei der Abstimmung sollte es der Mehrheit von zwei Dritteln sämt- 
licher Stimmen fernerhin bei Anderungen nur der Landesverfassung, nicht auch 
der Steuerverfassung bedürfen (§ 141). Die Abstimmung nach Ständen war 
ersetzt durch die Bestimmung, daß bei einer beabsichtigten Anderung in der 
Vertretung einer der drei Standesklassen es neben der hier erforderlichen 
Stimmenmehrheit (zwei Dritteln der Landschaft) zugleich auch der Mehrzahl 
der Stimmen des beteiligten Standes bedürfe (§ 142). 
Zugleich mit diesem Entwurfe oder doch bald hernach gingen der Kom- 
mission die wegen der Organisation der Finanzverwaltungsbehörden zu er- 
lassenden Gesetze, sowie der Entwurf des Wahlgesetzes, der Geschäftsordnung 
für die Landesversammlung und eines Zivilstaatsdienstgesetzes zu. Sie beriet 
über alle diese Vorlagen in der Zeit vom 5. Juli bis zum 18. August 1832. 
Ihre Verhandlungen gingen schnell vonstatten. Die zu der neuen Redaktion 
der Landschaftsordnung gestellten Anträge sind nicht zahlreich, der erheblichste 
betrifft die ständische Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Das Ministerium 
fügte die Anderungen, mit denen es einverstanden war, in den Entwurf ein 
und ließ die so eingebesserte Vorlage (dritter Entwurf) als „Neue Landschafts- 
ordnung“ mittels Reskripts vom 12. August 1832 sämtlichen Ständemitglie- 
dern zugehen. Am 27. August trat dann die Landschaft wieder zusammen. 
Unter den zahlreichen Vorlagen, Über die sie zu beschließen hatte, befand sich 
auch der inzwischen ausgearbeitete Entwurf des „Nebenvertrages, die Ordnung 
des Finanzwesens betreffend“", in welchem außer den Vereinbarungen über die 
Zivilliste und der Feststellung der Etatsschemata eine Neihe von Bestimmungen 
aufgenommen war, die man sonst dem Landtagcabschiede vorzubehalten pflegte. 
In der Ständeversammlung wurde zu der „Neuen Landschaftsordnung“ nur 
47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.