Von
der Nachverzollung
und Nachversteuerung
befreite Waren.
Anmeldung.
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(Maklern, Reisenden) befinden, sowie bloß geschnittenen oder zur Aufrecht-
erhaltung des regelmäßigen Li unentrippt gefeuchteten ausländischen
Tabakblättern 27 4& für 100 k
b) entrippten ausländischen Tabalklättern (gleichviel ob trocken oder feucht)
36 && für 100 kg,
T) unbearbeiteten oder bloß geschnittenen oder zur Aufrechterhaltung des regel-
mäßigen etriebs unentrippt gefeuchteten inländischen Tabakblättern 12 A
100
d) suree Tuändischen Tabakblättern (gleichviel ob trocken odex feucht) 16.4#
8
von den am 15. August 1909 im Besitz oder Gewahrsam inländischer Händler
befindlichen bereits verzollten Zigarren ausländischen Ursprungs über 1000 Stück,
deren Einkaufspreis 100 .K für 1000 Stück übersteigt, 40 .∆ für 1000 Stück.
Vom Gewichte der unentrippt gefeuchteten Tabakblätter bleiben für
Feuchtigkeit 20 vom Hundert bei der Berechnung des Nachzolls oder der Nach-
steuer znberücksichtigt.
ie-
Eine Nachverzollung und Nechversteuerung findet nicht statt:
1. für Tabakblätter der in § 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Art, die zur Herstellung
von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden,
. für inländische Grumpen und Geizen,
. für- —— geschnittene, zur Herstellung von Kau- und Schnupftabak bestimmte
. fur bloß d chnittene, nicht zur Herstellung von Zigarren bestimmte Tabakblätter,
die in Paketen verpackt sind oder, wenn sie auf andere Weise (z. B. in Säcken oder
Kisten) verpackt sind, 100 Doppelzentner nicht übersteigen
für Tabakabfälle (Deckenschnitt, Wickelabfall, Kabalgr, Rippen), die bei der Her-
stellung der Erzeugnisse entstanden sind,
. für Halberzeugnisse aller Art Wicel, ge sokt entlaugte, gesponnene Tabakblätter
sowie Tabakblätter, die sich in Kau- Schnupftabakfabriken in einem vorbe-
reitenden Herstellungsverfahren befind
für unbearbeitete ausländische —“ die (wie als Rauchtabak verkaufte
unbearbeitete Pentucksölätter) sich im Besihe von Kleinhändlern befinden und
unmittelbar an den Verbraucher — Konsumenten — abgegeben werden, bis zu
einem Vorrate von 5 Doppelzentnern,
für die im Besitze von anderen Verkäufern als den in Ziffer 7 bezeichneten Kein-
händlern befindlichen unbearbeiteten ausländischen Tabakblätter, die noch nicht an
einen Verarbeiter verkauft sind, mit Ausnahme der Muster (§ 1 Ziffer 22).
SS
:
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5 3. .
Die in § 2 Ziffer 8 bezeichneten Tabakblätter sind vom Besitzer, soweit nicht ein Antrag
nach § 6 der Ausführungsbestimmungen zu 58§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
1909 vorliegt, unverzüglich auf eine öffentliche Niederlage oder ein lediglich für die bezeichneten
Tabakblätter bestimmtes Privatlager unter amtlichem Mitverschluß oder einen lediglich diese
bestimmten Teil eines solchen Privatlagers zu bringen und müssen dort bis zum Ve und
zur Weitergabe an einen Verarbeiter verbleiben. Bei der späteren Scllchung des Zallzuschlags
für diese Tabakblätter bildet der Gewichtszoll keinen Bestandteil des Werts
84.
Jeder, der am 15. August 1909 Waren im Besitz oder Gewahrsam hat, die nach § 1
der Nachverzollun ng oder Nachversteuerung unterliegen, ferner jeder Verarbeiter von Tabakblättern
Kobrikant von Tabakerzen Missend, der am 15. August 1909 unverzollte ausländische Tabak-
lätter in einer öffentlichen Niederlage oder in seinem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse