Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Von 
der Nachverzollung 
und Nachversteuerung 
befreite Waren. 
Anmeldung. 
– 642 — 
(Maklern, Reisenden) befinden, sowie bloß geschnittenen oder zur Aufrecht- 
erhaltung des regelmäßigen Li unentrippt gefeuchteten ausländischen 
Tabakblättern 27 4& für 100 k 
b) entrippten ausländischen Tabalklättern (gleichviel ob trocken oder feucht) 
36 && für 100 kg, 
T) unbearbeiteten oder bloß geschnittenen oder zur Aufrechterhaltung des regel- 
mäßigen etriebs unentrippt gefeuchteten inländischen Tabakblättern 12 A 
100 
d) suree Tuändischen Tabakblättern (gleichviel ob trocken odex feucht) 16.4# 
8 
von den am 15. August 1909 im Besitz oder Gewahrsam inländischer Händler 
befindlichen bereits verzollten Zigarren ausländischen Ursprungs über 1000 Stück, 
deren Einkaufspreis 100 .K für 1000 Stück übersteigt, 40 .∆ für 1000 Stück. 
Vom Gewichte der unentrippt gefeuchteten Tabakblätter bleiben für 
Feuchtigkeit 20 vom Hundert bei der Berechnung des Nachzolls oder der Nach- 
steuer znberücksichtigt. 
  
ie- 
Eine Nachverzollung und Nechversteuerung findet nicht statt: 
1. für Tabakblätter der in § 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Art, die zur Herstellung 
von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden, 
. für inländische Grumpen und Geizen, 
. für- —— geschnittene, zur Herstellung von Kau- und Schnupftabak bestimmte 
. fur bloß d chnittene, nicht zur Herstellung von Zigarren bestimmte Tabakblätter, 
die in Paketen verpackt sind oder, wenn sie auf andere Weise (z. B. in Säcken oder 
Kisten) verpackt sind, 100 Doppelzentner nicht übersteigen 
für Tabakabfälle (Deckenschnitt, Wickelabfall, Kabalgr, Rippen), die bei der Her- 
stellung der Erzeugnisse entstanden sind, 
. für Halberzeugnisse aller Art Wicel, ge sokt entlaugte, gesponnene Tabakblätter 
sowie Tabakblätter, die sich in Kau- Schnupftabakfabriken in einem vorbe- 
reitenden Herstellungsverfahren befind 
für unbearbeitete ausländische —“ die (wie als Rauchtabak verkaufte 
unbearbeitete Pentucksölätter) sich im Besihe von Kleinhändlern befinden und 
unmittelbar an den Verbraucher — Konsumenten — abgegeben werden, bis zu 
einem Vorrate von 5 Doppelzentnern, 
für die im Besitze von anderen Verkäufern als den in Ziffer 7 bezeichneten Kein- 
händlern befindlichen unbearbeiteten ausländischen Tabakblätter, die noch nicht an 
einen Verarbeiter verkauft sind, mit Ausnahme der Muster (§ 1 Ziffer 22). 
SS 
: 
* 
5 3. . 
Die in § 2 Ziffer 8 bezeichneten Tabakblätter sind vom Besitzer, soweit nicht ein Antrag 
nach § 6 der Ausführungsbestimmungen zu 58§ 1 bis 11 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 
1909 vorliegt, unverzüglich auf eine öffentliche Niederlage oder ein lediglich für die bezeichneten 
Tabakblätter bestimmtes Privatlager unter amtlichem Mitverschluß oder einen lediglich diese 
bestimmten Teil eines solchen Privatlagers zu bringen und müssen dort bis zum Ve und 
zur Weitergabe an einen Verarbeiter verbleiben. Bei der späteren Scllchung des Zallzuschlags 
für diese Tabakblätter bildet der Gewichtszoll keinen Bestandteil des Werts 
84. 
Jeder, der am 15. August 1909 Waren im Besitz oder Gewahrsam hat, die nach § 1 
der Nachverzollun ng oder Nachversteuerung unterliegen, ferner jeder Verarbeiter von Tabakblättern 
Kobrikant von Tabakerzen Missend, der am 15. August 1909 unverzollte ausländische Tabak- 
lätter in einer öffentlichen Niederlage oder in seinem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse
	        
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