Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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wrorsfen — den Fall, daß die Annahme dieser Funkentelegramme auf einem Dienstver- 
ehen beruht. 
2. Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten, so wird die 
Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm Anlaß zur Gebühren- 
erstattung gibt. 
#NDie Küsten- und Bordgebühren für die den deutschen Küstenstationen zur Weiterbeförderung 
an Schiffe in See zugehenden Telegramme sind, wenn die funkentelegraphische Ubermittelung aus dem 
Grunde unterbleibt, weil das Schiff den Wirkungsbereich der Küstenstation bereits verlassen hat, dem 
Absender von Amts wegen zu erstatten. 
Eine Erstattung der gewöhnlichen Telegrammgebühren kommt dagegen in solchen Fällen 
nicht in Frage. 
XVII. Ausbewahrung des Telegrammaterials. 
8 42. 1. Die Urschriften der Funkentelegramme und die darauf Bezug habenden Belege 
(Morsestreifen, Durchgangsblätter, Ankunftsbücher und Abrechnungsnachweisungen) werden wenigstens 
12 Monate, von dem auf den Aufgabemonat folgenden Monat an gerechnet, unter Beachtung aller 
für die Geheimhaltung erforderlichen Maßnahmen aufbewahrt. 
2. Das auf Funkentelegramme des öffentlichen Verkehrs bezügliche Telegrammaterial ist von 
den Küstenstationen monatlich bis zum 5. des neuen Monats an die Orts-Post. oder Telegraphen= 
anstalt, von den Stationen auf deutschen Feuerschiffen an die ihnen besonders bezeichnete Verkehrs- 
anstalt mit der ersten Gelegenheit im neuen Monat abzuliefern. - 
Die Stationen an Bord deutscher Schiffe haben das Telegrammaterial des öffentlichen Ver- 
kehrs, soweit möglich, mindestens einmal monatlich und außerdem bei jedesmaliger Rückkehr in den 
Heimatshafen an die in den Zulassungsbedingungen genannte Verkehrsanstalt abzuliefern. 
Die Bordstationen der Reichs-Marineverwaltung liefern das Telegrammaterial je nach dem 
Stationsorte der Schiffe an das Telegraphenamt in Kiel oder an das Postamt in Wilhelmshaven ab. 
XVIII. Abrechunng. 
a) Algemeines. 
48. 1. Die Küsten- und Bordgebühren werden in die durch die Ausführungsüberein- 
kunft zum internationalen Telegraphenvertrage vorgesehenen Abrechnungen nicht aufgenommen. 
Die Rechnungen über diese Gebühren werden zwischen den Verwaltungen der beteiligten 
Regierungen ausgeglichen. Sie werden von den Verwaltungen aufgestellt, denen die Küstenstationen 
unterstehen, und den beteiligten Verwaltungen übersandt. 
2. Für die Beförderung eines Funkentelegramms auf den Linien des Kelegraphennetzes 
gelten hinsichtlich der Abrechnung die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsübereinkunft zum 
internationalen Telegraphenvertrage. 
8. Für Funkentelegramme von Schiffen werden die an Bord erhobenen Küsten= und gewöhn- 
lichen Lelegrammgebühren von der Verwaltung, der die Küstenstation untersteht, der Verwaltung, 
welche für die Bordstation zuständig ist, zur Last geschrieben. 
Für Funkentelegramme nach Schiffen werden die Küsten- und Bordgebühren unmittelbar der 
Verwaltung, die die Gebühren vereinnahmt hat, von der für die Küstenstation zuständigen Verwaltung 
#r aah geschrieben. Diese vergütet die Bordgebühr an die Verwaltung weiter, der das Schiff 
untersteht. 
Wenn jedoch die Verwaltung, welche die Gebühren erhoben hat, dieselbe ist wie die, der die 
Bordstation untersteht, wird die Bordgebühr von der für die Küstenstation zuständigen Verwaltung 
nicht in Schuld gestellt. 
4. In die monatlichen Rechnungen, auf Grund deren die besondere Abrechnung über die 
Funkentelegramme erfolgt, werden die Funkentelegramme einzeln mit allen erforderlichen Angaben 
aufgenommen. Die Rechnungen werden binnen sechs Monaten, von dem Monat an, auf den sie sich 
beziehen, aufsgestellt.
	        
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