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Ausführungsanweisung
für
die Festsetzung des Durchschnittsbrandes (§§ 61 ff. des Branntweinsteuergesetzes
vom 15. Juli 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 661ff.).
81.
(1) Nach den Vorschriften in den 88 61ff. des Gesetzes sind folgende Gruppen von Brennereien
zu unterscheiden:
J.
II.
—
III.
—
—
—
—
*
—
—
VIII.
IX.
Xl.
—:
XII.
XIII.
vor dem 1. Oktober 1897 betriebsfähig hergerichtete landwirtschaftliche Brennereien, bei
denen eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage durch Verringerung oder
Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche bei
der Veranlagung zum Kontingent im Betriebsjahr 1902/03 oder im Betriebsjahr 1907/08
berücksichtigt worden ist (§ 62, § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes);
landwirtschaftliche Brennereien, die
a) erst nach dem 30. September 1897, aber vor dem 1. Oktober 1902,
erst nach dem 30. September 1902, aber vor dem 1. Oktober 1907
Friebesäh hergerichtet worden sind (§ 62, § 63 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 2 des
esetzes);
andere vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichtete landwirtschaftliche Brenne-
reien (§ 61 Abs. 3, § 62 des Gesetzes);
Obstbrennereien (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes), die vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig
hergerichtet worden sind (§ 61 Abs. 3 des Gesetzes);
den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes), die vor dem
1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichtet sind (§ 61 Abs. 3 des Gesetzes);
. gewerbliche Hefebrennereien, die vor dem 1. Oktober 1905 ihren Betrieb aufgenommen
haben (§ 61 Abs. 1, § 65 des Gesetzes);
am Kontingente beteiligte Brennereien, die Rübenstoffe verarbeiten, und vor dem
1. Juli 1895 betriebsfähig hergerichtete Brennereien dieser Art, die am Kontingente nicht
beteiligt sind (§ 61 Abs. 2 des Gesetzes);
andere gewerbliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 1905 ihren Betrieb aufsgenommen
haben (§ 61 Abs. 3, § 65 des Gesetzes):t
gewerbliche Brennereien, die ihren Betrieb erst nach dem 30. September 1905, aber vor
dem 1. Oktober 1908 aufgenommen haben (5 65 des Gesetzes);
landwirtschaftliche Brennereien, die nach dem 30. September 1907, aber vor dem
1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichtet sind (§ 67 des Gesetzes))
Obstbrennereien (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes), die nach dem 30. September 1907, aber vor
dem 1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichtet sind (§ 67 des Gesetzes);
den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes), die nach dem
30. September 1907, aber vor dem 1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichtet sind
(§8 65, 67 des Gesetzes);
gewerbliche Brennereien, die nach dem 30. September 1908, aber vor dem 1. Oktober
1909 ihren Betrieb ausgenommen haben (§ 67 des Gesetzes).