Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

930 — 
Ausführungsanweisung 
für 
die Festsetzung des Durchschnittsbrandes (§§ 61 ff. des Branntweinsteuergesetzes 
vom 15. Juli 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 661ff.). 
81. 
(1) Nach den Vorschriften in den 88 61ff. des Gesetzes sind folgende Gruppen von Brennereien 
zu unterscheiden: 
J. 
II. 
— 
III. 
— 
— 
— 
— 
* 
— 
— 
VIII. 
IX. 
Xl. 
—: 
XII. 
XIII. 
vor dem 1. Oktober 1897 betriebsfähig hergerichtete landwirtschaftliche Brennereien, bei 
denen eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage durch Verringerung oder 
Vergrößerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche bei 
der Veranlagung zum Kontingent im Betriebsjahr 1902/03 oder im Betriebsjahr 1907/08 
berücksichtigt worden ist (§ 62, § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes); 
landwirtschaftliche Brennereien, die 
a) erst nach dem 30. September 1897, aber vor dem 1. Oktober 1902, 
erst nach dem 30. September 1902, aber vor dem 1. Oktober 1907 
Friebesäh hergerichtet worden sind (§ 62, § 63 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 2 des 
esetzes); 
andere vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichtete landwirtschaftliche Brenne- 
reien (§ 61 Abs. 3, § 62 des Gesetzes); 
Obstbrennereien (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes), die vor dem 1. Oktober 1907 betriebsfähig 
hergerichtet worden sind (§ 61 Abs. 3 des Gesetzes); 
den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes), die vor dem 
1. Oktober 1907 betriebsfähig hergerichtet sind (§ 61 Abs. 3 des Gesetzes); 
. gewerbliche Hefebrennereien, die vor dem 1. Oktober 1905 ihren Betrieb aufgenommen 
haben (§ 61 Abs. 1, § 65 des Gesetzes); 
am Kontingente beteiligte Brennereien, die Rübenstoffe verarbeiten, und vor dem 
1. Juli 1895 betriebsfähig hergerichtete Brennereien dieser Art, die am Kontingente nicht 
beteiligt sind (§ 61 Abs. 2 des Gesetzes); 
andere gewerbliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 1905 ihren Betrieb aufsgenommen 
haben (§ 61 Abs. 3, § 65 des Gesetzes):t 
gewerbliche Brennereien, die ihren Betrieb erst nach dem 30. September 1905, aber vor 
dem 1. Oktober 1908 aufgenommen haben (5 65 des Gesetzes); 
landwirtschaftliche Brennereien, die nach dem 30. September 1907, aber vor dem 
1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichtet sind (§ 67 des Gesetzes)) 
Obstbrennereien (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes), die nach dem 30. September 1907, aber vor 
dem 1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichtet sind (§ 67 des Gesetzes); 
den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien (§ 12 Abs. 2 des Gesetzes), die nach dem 
30. September 1907, aber vor dem 1. Oktober 1909 betriebsfähig hergerichtet sind 
(§8 65, 67 des Gesetzes); 
gewerbliche Brennereien, die nach dem 30. September 1908, aber vor dem 1. Oktober 
1909 ihren Betrieb ausgenommen haben (§ 67 des Gesetzes).
	        
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