9. Verkehr mit
cht.
10. Entnahme
von Proben.
11. Zuziehung
von Chemikern.
12. Buchführung.
* Wle der
b) Prüfung der
Schriftstücke.
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liegen der Revision durch die Beamten der Zoll- und Steuerverwaltung. Sie dürfen von den
letzteren, soweit nicht im einzelnen anderweitige Vorschriften gegeben sind, während ihres Betriebs.
oder ihrer Offenhaltung zu jeder Zeit, sonst von morgens 6 bis abends 9 Uhr betreten werden;
die Beamten sind sofort einzulassen.
8 14.
Die Beamten dürfen mit offenem Lichte oder anderen nicht genügend geschützten Be-
leuchtungsmitteln weder in den Räumen, die zur Branntweinaufbewahrung dienen oder in
denen entzündliche Dämpfe sich ansammeln können, verkehren, noch Geräten oder Gefäßen,
welche Alkoholdämpfe, Branntwein oder leicht entzündliche Vergällungsmittel enthalten, nahe-
ommen.
15.
In denjenigen Fällen, in denen eine besondere Untersuchung der Maische, des Brannt-
weins, der Verzüllunemittel usw. an der Amtsstelle oder durch Chemiker vorzunehmen ist
(bgl. insbesondere B. O. SS 301 und 305; R. O. §20 Abs. 2; A.O. § 5 und § 16 Abs. 2;
Bfr. O. § 4 unter k, § 5 Abs. 1, § 13 Abf. 2, 3 Abs. 1, § 65 Abs. 2 sowie 8 76 Abs. 1 und 2),
haben die Beamten unter Zuziehung des beteiligten Gewerbtreibenden eine Probe, im Falle der
Untersuchung durch einen Chemiker zwei Proben zu entnehmen. Die Proben sind in geeignete,
mit entsprechender Kennzeichnung zu versehende Flaschen zu füllen und, sofern sie nicht dauernd
in amtlichem Gewahrsam bleiben, in der Regel durch Anlegung des Amtsfiegels gegen Ver-
tauschung zu sichern. Der Gewerbtreibende ist befugt, dem Amtssiegel sein Peivatsiegel beizu-
fügen. Jede Probe ist in derjenigen Größe zu entnehmen, wie sie für die in Betracht kommende
Untersuchung erforderlich ist.
8 16.
(1) Die Chemiker, welche mit amtlichen Untersuchungen beauftragt werden sollen, sind von
der Direktivbehörde zu bestimmen und werden, soweit sie nicht Beamte der Zoll- und Steuer-
verwaltung sind, auf die Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichtet. In der Regel sind
solche Chemiker auszuwählen, welche mit dem Ausweis für geprüfte Nahrungsmittel-Chemiker
versehen sind
(2) Die Kosten der chemischen Untersuchung sind, soweit nicht im einzelnen ein anderes be-
stimmt ist, dem Gewerbtreibenden aufzuerlegen, wenn die untersuchten Stoffe den an sie gestellten
Anforderungen nicht entsprechen oder wenn die zu prüfenden Angaben des Gewerbtreibenden
unrichtig befunden werden oder in unzulässiger Weise (Bfr. O. 95 69 und 76) von dem Befund
abweichen.
§ 17.
(1) Bei Benutzung der für Bücher, Nachweisungen usw. vorgeschriebenen Vordrucke sind die
darauf befindlichen Anleitungen und die Spaltenüberschriften zu beachten.
(2) Sämtliche Bücher, für welche nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, sind für
Vierteljahre des Betriebsjahrs zu führen. Gehen am Schlusse eines Vierteljahrs Betriebs-
anmeldungen oder Abfertigungsanträge ein, welche Betriebshandlungen oder Abfertigungen des
folgenden Vierteljahrs zum Gegenstande haben, so sind diese Papiere sogleich in die Bücher für
das folgende Vierteljahr einzutragen (vgl. B. O. § 149).
(3) Mit Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums sind die Bücher abzuschließen, wenn nicht
ein längeres Offenhalten zugelassen ist. Die Ubertragung von Eintragungen aus dem abge-
schlossenen Buche in ein neues ist in dem abgeschlossenen Buche von dem Oberkontrolleur oder
einem anderen an der Buchführung nicht beteiligten Oberbeamten zu bescheinigen.
8 18.
(1) Eingehende Schriftstücke (Betriebsanmeldungen, Abfertigungsanträge usw.) sind auf
ihre vorschriftsmäßige Aufstellung und Vollständigkeit zu prüfen; von der Ubereinstimmung
kuhpele Ausfertigungen ist Uberzeugung zu nehmen. Unwesentliche Mängel find zu be-
richtigen.