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(4) Die Veränderungen sind auf Grund der bescheinigten Veränderungsanzeigen und der
Vermessungsverhandlungen in der Brennereirolle (5 31) zu vermerken.
529.
4. Einreichung Ist die Räume= und Geräteanmeldung oder der Grundriß oder die Zeichnung und Be-
neuer Räume= und schreibung der Brennvorrichtung durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden,
EGercteammeldun- so hat der Oberkontrolleur die Einreichung neuer Ausfertigungen anzuordnen.
3.
5. Abmeldung (1) Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so sind die angelegten Verschlüsse zu entfernen
einer Brennerei. und die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Noch zu Brennereizwecken geeignete Brennvor-
richtungen sind nach den §§ 61 bis 65 der Grundbestimmungen weiter zu behandeln.
(2) Wird eine Obstbrennerei oder eine den Obstbrennereien gleichgestellte Brennerei (§ 7
Abs. 1 und 2) gänzlich abgemeldet, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 31.
VI. Brennereirolle Die Hebestelle hat eine Brennereirolle nach Muster 7 zu führen, in welcher sämtliche
und Beleghefte. im Bezirke vorhandenen Brennereien nachzuweisen sind.
1. Brennereirolle.
Muster 7.
g 32.
2. Beleghefte der (1) Die Hebestelle führt für jede Brennerei zwei Beleghefte, welche mit A und B zu be-
Hebeslelle, zeichnen sind.
(2) In das Belegheft A sind aufzunehmen:
a) die Räume- und Geräteanmeldung;
b) der Grundriß nebst Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung;
P) die Verhandlungen über die zur Sicherung der Verbrauchsabgabe getroffenen Ein-
richtungen (§ 70);
4) in Brennereien mit amtlicher Meßuhr die Beglaubigungsscheine sowie die Ver-
handlungen über die Aufstellung der Meßuhr;
e) die Vermessungsverhandlung
I!) die Veränderungsanzeigen.
(3) In das Belegheft B sind aufzunehmen:
a) die amtlichen Verfügungen über die Festsetzung des Kontingents, des Durchschnitts-
brandes und der der Vergällungspflicht nicht unterliegenden Alkoholmenge;
b) die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen;
) die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere, welche besondere Verhältnisse
der Brennerei betreffen.
(4) Die Schriftstücke sind in jedem Belegheft bei der erstmaligen Anlegung in der an-
gegebenen Reihenfolge zu ordnen; später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach
einzuheften. Nicht mehr gültige Belege sind zu durchkrenzen und einzuschlagen.
g 33.
à. Breunerei- (1) Die an den Brennereibesitzer gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften
beleghesie. der im § 32 Abs. 2 unter a bis e aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brennereibelegheft A
zu vereinigen. Darin bilden die unter a bis d fallenden Belege in dieser Reihenfolge stets die
ersten Stücke, dann folgen die Vermessungsverhandlungen nach den Nummern der Geräte.
G) Soweit die im § 32 Abs. 3 aufgeführten Schriftstücke oder beglaubigten Abschriften davon
au den Brennereibesitzer gelangen, ist aus ihnen, nach der Zeitfolge geordnet, ein Brennerei-
belegheft B zu bilden.