Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(3) Die Brennereibeleghefte sind mit Umschlägen zu versehen und nach näherer Bestimmung 
des Oberkontrolleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältnis aufzubewahren. Nicht 
mehr gültige Belege sind vom Oberkontrolleur aus den Brennereibelegheften zu entfernen. 
*l 44. 
(1) Die Hebestelle hat eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Abschrift der Brennereirolle an 
das Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brennereirolle für den 
Sonderhebebezirk des Hauptamts die Hauptbrennereirolle. 
(2) Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der 
Brennereirolle vermerkten Veränderungen nach Muster 8 einzureichen. Die angezeigten Ver- 
änderungen sind in der Hauptbrennereirolle zu vermerken. 
Zweiter Titel. 
Verschluß der Brennereien. 
* 35. 
() Alle Teile des Brenngeräts, der Kühler, die Vorlage sowie sonstige Geräte und Rohr- 
leitungen, welche der Branntwein durchläuft, müssen unter sich und mit den amtlichen Sammel- 
gefäßen oder der amtlichen Meßuhr in fester Verbindung stehen; sie müssen derart dicht schließen, 
daß Alkoholdämpfe, Lutter oder Branntwein nicht entweichen können, und so eingerichtet sein, 
daß der gesamte gewonnene Branntwein in die Sammelgefäße oder die Meßuhr fließen muß. 
(2) An den amtlich zu verschließenden Teilen (§§ 55 bis 64 und 66) sind die zur Anlegung 
der amtlichen Verschlüsse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. 
8 36. 
() Das Brenngerät muß, soweit nicht seine Einrichtung eine unmittelbare Verbindung mit 
Mauerwerk erforderlich macht, frei dastehen und von allen Seiten eine genaue Besichtigung ge- 
statten. Das Brenngerät darf mit einem das Entweichen der Wärme erschwerenden Mantel 
umgeben sein. Die Aufstellung hölzerner Luttersammler ist verboten. 
(2) Das Hauptamt kann für vorhandene Brenngeräte von dem Erfordernisse des allseitigen 
Freihstehens absehen, auch die Weiterbenutzung vorhandener Luttersammler aus Holz gestatten. 
(3) Bei Dauer- (kontinuierlichen) Brenngeräten können zur Prüfung des Abtriebs kleine 
Kühler an einer der beiden untersten Abteilungen oder am Schlempesammler vom Hauptamt 
zugelassen werden. 
8 31. 
(1) Die Ableitung der Lutterrückstände ist so einzurichten, daß eine mißbräuchliche Ver- 
wendung der Rückstände nicht zu besorgen ist. 
(2) Zur Prüfung der Lutterrückstände darf mit Genehmigung des Hauptamts ein kleiner 
Kühler oder ein Hahn, dessen lichte Weite nicht mehr als 2 Millimeter beträgt, an der Abfluß- 
leitung oder an der untersten Kammer der Lutterkolonne angebracht werden. 
g 38. 
Kühler (Kühlfässer, Kühlzylinder usw.) müssen von allen Seiten der Besichtigung 
zugänglich sein und durch Unterlagen, welche die Besichtigung des Bodens gestatten, von ihrem 
Unterbaue getrennt sein. Für vorhandene Kühler kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen. 
8 389. 
(1) Die Vorlage muß aus einem unzerlegbaren, oben durch eine starke und unversehrte 
Glasglocke abgeschlossenen Gefäße bestehen. Die Glasglocke muß mit einem nach außen gebogenen 
Rande in einem Metallring dicht eingeschlossen ruhen; dieser Metallring muß mit der Vorlage 
durch Schrauben dicht verbunden sein. 
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4. Haupt · 
brennereirolle. 
Bulte a 
I. Berschlaßsichere 
Herrichtung der 
Brennereien. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
2. Breungeräle. 
B. Abslußleitung 
für Lutterrück- 
stände. 
4. Kühler. 
5. Vorlagen.
	        
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