— 290 —
(2) Das Versendungsamt ermittelt die Gattung der Waren und ihr Eigengewicht, bei
Zigaretten auch ihre Stückzahl und bei Mundstückzigaretten außerdem das Gewicht des in ihnen
enthaltenen Tabaks.
8 13.
Ermittelung Das vergütungsfähige Eigengewicht des Tabaks und der Tabakerzeugnisse ist bei ver-
des vergztungne packten Tabakblättern und Grumpen sowie bei verpackten Tabakerzeugnissen mit Ausnahme der
Lchigen Inewichte Mundstückzigaretten und der Zigaretten in inneren Umschließungen in der Regel durch Abrechnung
einer Tara zu ermitteln. Die Tarasätze betragen
a) bei unbearbeiteten und bei entrippten Blättern sowie bei Grumpen:
1. in Umschließungen von einfachem leichten Leinen 1 vom Hundert,
2. in Umschließungen von einfachem schweren Leiin 2 -,
3.in.Umschließunge"nvondoppeltemfchwerenLeinen...4- -,
4. in Kisten 22 3
b) bei Karotten, Stangen und Rollen, zu Schnupftabak:
1. in Fässern . .. . ...8- --
2. in Kisten ......... ...12- -;
0)beiSchnupftabak:
1.lofeinFässern...............10- -,
2. in Zinn= und Papierumhüllungen, die in Kisten verpackt sind 20 3
d) bei Rauchtabak und bei Zigarettentabak in Papierpaketen, die in
Kisten verpackt sind .......... ...25- -;
e) bei Zigarren:
1. lose in großen Kisen 28= „ „
2. in Papierpaketen, die in Kisten verpackt sind 34 „
3. in Kistchen, die in Kisten verpackt fnund. 54 l
k) bei Zigaretten ohne Mundstück und ohne innere Umschließungen:
1. bei einem Rohgewichte des Packstücks bis zu 1 Doppelzentner
in Kisten ohne Zinkeinsaz... 27 -,
inKistenmitZinkeinsatz...........33- --
2. bei einem Rohgewichte des Packstücks über 1 Doppelzentner
in Kisten ohne Zinkeinsatz. .. ....30- -,
in Kisten mit Zinkeinsatz 27 OD
des Rohgewichts.
E 14.
(1) Das Eigengewicht ist nicht durch Taraabzug (§ 13), sondern durch Verwiegung zu er-
mitteln, wenn der Anmelder dies beantragt, oder wenn das Gewicht der Umschließung von der
nach § 13 berechneten Tara augenscheinlich erheblich abweicht. Die Ermittelung erfolgt alsdann
entweder durch Verwiegung des Tabaks oder der Tabakerzeugnisse nach Abnahme der äußeren
und inneren Umschließungen oder durch Verwiegung der Ware ohne Abnahme der inneren Um-
schließungen unter Abzug des gleichfalls durch Verwiegung festzustellenden Gewichts der entleerten
inneren Umschließungen.
(2) Die Ermittelung des Eigengewichts durch Verwiegung kann sich auf die probeweise
Ermittelung des Gewichts des Inhalts eines oder einiger Packstücke beschränken, wenn das
Eigengewicht für jedes Packstück angemeldet ist und sich bei der probeweisen Verwiegung keine
Abweichungen von mehr als 5 vom Hundert des angemeldeten Gewichts ergeben.
(3) Wenn Erzeugnisse in inneren Umschließungen (Kistchen, Schachteln usw.) von gleicher
Beschaffenheit und annähernd gleichem Gewichte vorgeführt werden, so kann die Eigengewichts-
ermittelung für jede Gattung der Erzeugnisse durch probeweise Verwiegung des Inhalts einzelner
Kistchen usw. erfolgen.