Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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(4) Bei der Eigengewichtsermittelung durch Abzug des Gewichts der entleerten inneren Um- 
schließungen (Abs. 1 letzter Satz) ist eine probeweise Verwiegung einzelner Umschließungen (Kistchen, 
Schachteln usw.) für jede Gattung der Erzeugnisse zulässig, wenn die Kistchen usw. augenscheinlich 
von gleicher Größe und Beschaffenheit sind. 
(5) Weichen in den Fällen der Abs. 3, 4 die ermittelten Einzelgewichte um mehr als 10 vom 
Hundert von einander ab, so ist eine probeweise Verwiegung nicht zulässig. 
* 15. 
(1) Bei Zigaretten ohne Mundstück, die in inneren Umschließungen von gleichem Inhalt 
vorgeführt werden, kann das Eigengewicht in der folgenden Weise festgestellt werden: Durch 
Ermittelung der Zahl der Umschließungen und probeweise Zählung des Inhalts einiger Um- 
schließungen wird zunächst die Stückzahl der gleichartigen Zigaretten festgestellt. Sodann wird 
eine Anzahl von Zigaretten verwogen und unter Zugrundelegung des so ermittelten Gewichts 
das Eigengewicht für die Gesamtzahl der gleichartigen Zigaretten berechnet. Hierbei hat sich das 
Zählen und Wiegen der Zigaretten auf den Inhalt von je ein bis drei Umschließungen zu 
erstrecken. 
(2) Die Stückzahl von Zigaretten ohne Mundstück, die lose (ohne innere Umschließungen) 
in Kisten vorgeführt werden, kann gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 berechnet werden. 
8 16. 
(1) Bei Mundstückzigaretten ist zunächst die Gesamtzahl der Zigaretten jeder Sorte fest— 
zustellen, wobei eine probeweise Zählung in der im § 15 vorgesehenen Weise zulässig ist. Aus 
der Gesamtzahl und aus dem Gewichte des auszustoßenden Tabakinhalts von wenigstens 10 Ziga- 
retten jeder Sorte wird sodann das vergütungsfähige Gewicht berechnet. 
(2) Das Gewicht des Tabakinhalts von Mundstückzigaretten kann auch in der Weise er- 
mittelt werden, daß von dem durch Verwiegung festgestellten oder nach § 15 Abs. 1 berechneten 
Gesamtgewichte der Zigaretten das Gesamtgewicht der dazu gehörigen leeren Hülsen in Abzug 
gebracht wird. Letzteres ist auf Grund der Probeverwiegung von mindestens 50 Hülsen mit 
Mundstück zu berechnen, die für die zugehörige Zigarettensorte bestimmt sind. Voraussetzung für 
die Zulassung dieses Verfahrens ist, daß der Anmelder im Zigarettenbegleitschein für jede einzelne 
Zigarettensorte außer der Zahl der Zigaretten und dem Gesamtgewicht ihres Tabakinhalts auch 
noch das Gewicht des Tabakinhalts von je 50 Stück angemeldet hat und mindestens 50 leere, 
für dieselbe Zigarettensorte bestimmte Hülsen mit Mundstück vorlegt. 
(3) Bei Zigaretten, deren Hersteller sich verpflichtet haben, unter einer bestimmten Benennung 
stets nur gleichartige Zigaretten von einer näher anzugebenden und durch Hinterlegung von 
Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem gleichen Tabakinhalt anzumelden, ist nach näherer 
Bestimmung des Hauptamts von der regelmäßigen Ermittelung des Tabakinhalts abzusehen und, 
wenn sich bei der Prüfung keine Abweichung der Ware von den Mustern ergibt, der in der 
Anmeldung angegebene Tabakinhalt als richtig anzunehmen. Das Zollamt ist jedoch verpflichtet, 
auch von Zigaretten, die anscheinend dem Muster entsprechen, ab und zu Proben zu entnehmen 
und ihren Tabakinhalt festzustellen. «· 
(4) Bei Mundstückzigaretten, die lose (ohne innere Umschließung) in Kisten vorgeführt werden, 
ist zunächst das Gesamteigengewicht der Zigaretten durch Verwiegung oder durch Abzug der in 
13t für Zigaretten ohne Mundstück vorgesehenen Tara zu ermitteln. Alsdann ist durch Ver- 
wiegung von mindestens 100 Stück das Gewicht einer bestimmten Stückzahl festzustellen und 
hieraus sowie aus dem Gesamteigengewichte die Gesamtstückzahl zu berechnen. Die Ermittelung 
des vergütungsfähigen Gewichts des Tabakinhalts erfolgt sodann nach Abs. 1 oder 2. 
§ 17. 
(1) Das durch vollständige Verwiegung ermittelte Eigengewicht ist auch dann der Ver- 
gütungsberechnung zu Grunde zu legen, wenn es das angemeldete übersteigt. Ergeben sich in 
anderen Fällen Abweichungen zwischen dem ermittelten und dem angemeldeten Eigengewichte, so 
wird der Vergütungsberechnung stets das niedrigere der beiden Gewichte zu Grunde gelegt. 
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Abweichungen 
zwischen dem 
angemeldeten und 
dem ermittelten 
Eigengewichte.
	        
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