Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 151
wirthschaft, daß die Elgenthümer anelnander grenzender
Grundstücke bei Ausübung ihrer Rechte billige
Rücksicht auf einander nehmen und gegenseitige Nachsicht
üben. Puchta, Instit. §. 231. .-.--Jm-FalleeinesNothstatIde8,d.h.wennein
namhafter Schaden auf andere Weise nicht abzuwenden
ist, muß also ein Nachbar dem andern das
Fahren über sein Grundstück gestatten, und findet,
wenn dadurch letzteres beschädigt wird, die Negatorienklage
nicht statt, sondern ist höchstens ein Entschädigungsanspruch
gegeben, weil eben die Handlung
deßjenigen, der nur in Folge einer Nothlage fremden
Grund betritt, als eine rechtswidrige nicht erscheint,
die aclio negat. abrr einen rechtswidrigen Eingriff
voraussetzt. Urth. v. 13. Dez. HV#Nr. 6034.
Obligationenrecht. Rechtliche Natur der
Gehaltsansprüche nicht stabiler Aufschläger.
Es fragte sich, ob für Gehaltsansprüche, welche von
einem Aufschläger, einem nicht stabilen, mit pragmatischen
Rechten nicht bekleideten Staatsdiener, aus
seinem Verhältnisse zum Staate abgeleitet werden,
die Gerichte zuständig seien! Das Obrst. LG. bemerkte
über diese Frage:
Es ist behauptet, dem Aufschläger H. gebühre
der dem von ihm erhobenen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung
zu Grund gelegte Jahresgehalt von
800 fl. nach dem durch allerhöchste Entschließung vom
Verwaltungsjahre 1865/6 an genehmigten, durch
Ministerialentschließung vom 20. Nov. 1865 bekannt
gegebenen Regulatlve, und diese Klagsbehauptung ist
hier für die Zuständigkeitsfrage maßgebend.
Jerne Minssterialentschließung nun beabsichtigt eine
Aufbesserung der Funktionsbezüge der Aufschlogsbediensteten,
fixirt je nach der Dienstzeit vier Klassen
von Minimalbezügen, die oberste mit 800 fl. Jahresbezug,
dann werden als Grundsätze und Normen,
welche für den Vollzug zu gelten haben, jene bezeichnet,
welche in der generellen Entschließung vom