Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  151

wirthschaft,  daß  die  Elgenthümer  anelnander  grenzender
  Grundstücke  bei  Ausübung  ihrer  Rechte  billige
Rücksicht  auf  einander  nehmen  und  gegenseitige  Nachsicht
  üben.  Puchta,  Instit.  §.  231.  .-.--Jm-FalleeinesNothstatIde8,d.h.wennein

namhafter  Schaden  auf  andere  Weise  nicht  abzuwenden
  ist,  muß  also  ein  Nachbar  dem  andern  das
Fahren  über  sein  Grundstück  gestatten,  und  findet,
wenn  dadurch  letzteres  beschädigt  wird,  die  Negatorienklage
  nicht  statt,  sondern  ist  höchstens  ein  Entschädigungsanspruch
  gegeben,  weil  eben  die  Handlung
deßjenigen,  der  nur  in  Folge  einer  Nothlage  fremden
Grund  betritt,  als  eine  rechtswidrige  nicht  erscheint,
die  aclio  negat.  abrr  einen  rechtswidrigen  Eingriff
voraussetzt.  Urth.  v.  13.  Dez.  HV#Nr.  6034.

Obligationenrecht.  Rechtliche  Natur  der
Gehaltsansprüche  nicht  stabiler  Aufschläger.
Es  fragte  sich,  ob  für  Gehaltsansprüche,  welche  von
einem  Aufschläger,  einem  nicht  stabilen,  mit  pragmatischen
  Rechten  nicht  bekleideten  Staatsdiener,  aus
seinem  Verhältnisse  zum  Staate  abgeleitet  werden,
die  Gerichte  zuständig  seien!  Das  Obrst.  LG.  bemerkte
  über  diese  Frage:

Es  ist  behauptet,  dem  Aufschläger  H.  gebühre
der  dem  von  ihm  erhobenen  Anspruch  auf  Gehaltsnachzahlung
  zu  Grund  gelegte  Jahresgehalt  von
800  fl.  nach  dem  durch  allerhöchste  Entschließung  vom
Verwaltungsjahre  1865/6  an  genehmigten,  durch
Ministerialentschließung  vom  20.  Nov.  1865  bekannt
gegebenen  Regulatlve,  und  diese  Klagsbehauptung  ist
hier  für  die  Zuständigkeitsfrage  maßgebend.

Jerne  Minssterialentschließung  nun  beabsichtigt  eine
Aufbesserung  der  Funktionsbezüge  der  Aufschlogsbediensteten,
  fixirt  je  nach  der  Dienstzeit  vier  Klassen
von  Minimalbezügen,  die  oberste  mit  800  fl.  Jahresbezug,
  dann  werden  als  Grundsätze  und  Normen,
welche  für  den  Vollzug  zu  gelten  haben,  jene  bezeichnet,
  welche  in  der  generellen  Entschließung  vom