110 Die Aussichtspflicht der Eltern nach dem BGB.
Ausdrücklich festgesetzt wurde eine Aufsichtspflicht der Eltern erst in den
neueren Gesetzgebungen.
Das Preuß. Allg. LR. bestimmt in Bd. 1, 6 §8 57, 56, daß wer die
ihm über Kinder unter 7 Jahren obliegende Aufsicht verletzt, für den dadurch
verursachten Schaden haftet.
Das Österr. BGB. besagt in § 1308 mit § 1309, daß für Beschädigungen
durch Kinder Ersatz von denjenigen Personen verlangt werden kann,
denen der Schaden wegen Vernachlässigung der ihnen anvertrauten Obsorge
beigemessen werden kann.
Am deutlichsten spricht sich Art. 1384 code civil über die Aufsichtspflicht
der Eltern aus:: . Le pere, el la mere apreès le decès du mari,
sont responsables du dommage causé par leurs enfants mineurs habitant
avec enk. La responsabilité cidessus a lieu à moeins que le père
et mere ne prouvent qu’ils n'ont pu empecher le lait qui donne lieu à
cette responsabilité.
Art. 1384 code civil ist auch offensichtlich auf die Fassung der einschlägigen
Bestimmung unseres BGB. von Einfluß gewesen. Das BGB. setzt
allgemein fest, daß die Eltern die Pflicht haben, für die Person des Kindes
zu sorgen.
Nach § 1631 BGB. umfaßt die Sorge für die Person des Kindes das
Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsich tigen und seinen
Aufenthalt zu bestimmen.
§ 832 BGB. verfügt: „Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht
über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres
geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze
des Schadens verpflichtet, dem diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt, oder
wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde".
Was versteht man nun unter Aufsichtspflicht?
§ 1631 BGB. stellt: „erziehen“, „beaufsichtigen“ und „den Aufenthalt
bestimmen“ neben einander.
Es ist klar, daß „Erziehen“ der weitere Begriff ist, denn eine Erziehung
ohne Beaufsichtigung ist nicht denkbar und ebensowenig ist die Erziehung möglich,
ohne daß man Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes trifft.
Es fragt sich nun, wie verhalten sich Erziehungspflicht und Aufsichtspflicht
zu einander?)
In den meisten Fällen wird die Aufsichtspflicht einen Teil der Erziehungspflicht
bilden, jedoch kann man nicht sagen, daß die Ausfsichtspflicht in der
Erziehungspflicht aufgeht. In den ersten Kindheitsjahren besteht die Erziehung
allerdings hauptsächlich in der Beaufsichtigung. Jede Bewegung des Kindes
muß überwacht und es muß dem Kinde dabei klar gemacht werden, dies darfst
3) Deutsche Juristenzeitung 1905 S. 663.