bei einer theilweisen Verminderung des Einkommens nurdurch anderweite Schätzung
des verbliebenen Einkommens arbitrirt werden kann. Im ersteren Falle ist unter
Anschluß der Justificatorien der in Abgang zu stellende Betrag dem F. Ministerium,
. Abtheilung der Finanzen, anzuzeigen, welches dann den Antrag zu prüfen, die Abgangsstellung
anzuordnen und die betreffende Kasse mit der erforderlichen Weisung
u versehen hat. Im zweiten Falle dagegen muß jedeomal die Entscheidung der Einsortounguremmisson
eingeholt werden. Bis zur Feslsetzung des in Abgang zu stellenden
Betrages ist die Steuer unverändert fortzuerheben, jedoch kann in dringenden
Fällen eine Stundung der Steuer von dem Vorsitzenden der Einschätzungacemmission
bei dem F. Ministerium, Abeheilung der Finanzen, beantragt und von Letzterem
verfügt werden.
S. 25.
Hinsichtlich des Zeitpunktes für den Eintritt der Zu= und Abgänge wird auf
K. 26, des Gesetzes verwiesen.
. 26.
Die Erhebung der klassificirten Einkommensteuer, desgleichen die Aufstellung
der darauf bezüglichen Ab= und Zugangolisten geschieht durch die F. Steuerämter,
resp. Recepturen. Die Erhebung der klassificirten Einkemmensteuer geschieht auf
Grund der nach §. 27. den Kassenbeamten zuzufertigenden Verzeichnisse über
die festgestellten Einkommensteuerbeträge und haben die Hebestellen binsichtlich der
klassificirten Einkommensteuer in ähnlicher Weise, wie bei der Klassensteuer, Heberegister
(nach dem Muster A.) so wie Rest-, Ab= und Zugangslisten nach den beider
Klassensteuer üblichen Mustern aufzustellen und zu benuchen. Die Ab. und Zugangslisten
hinsichtlich der klassificirten Einkommensteuer werden nur am Schlusse des
Jahrco von den Steuerämtern, resp. Steuerrecepturen aufgestellt, gelangen sodann
an den Vorsitzenden der Einschatzungscommission und von diesem an das F. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen, und zwar in doppelten Exemplaren. Dieset gibt
darauf ein festgestelltes Eremplar an die betreffende Kasse zurück und erfolgt nun
die Erhebung der festgestellten Zugangsbetraͤge. '
lll.Ablicfct-msgimdEinrechnuuqdch.Stctscräu-ter
und Recepturen an die F. Haupt-Landeskasse.
F. 27.
Die Ablieferung der Klassensteuer von Seiten der Hebestellen an die F.
Haupt-Landeckasse geschieht auf Grund von vierteljährig aufzustellenden Verzeichnissen
nach Ortschaften. Die erste Spalte dieses Berzeichnisses erhält die
laufende Nummer, die 2. Spalte den Ort, die 3., I., 5. Spalte den Monatsbetrag
auf 3 einzelne Menate und ist hiebei zu bemerken, daß in die 3., 1., 5. Spalte nur
die Steuernettobeträge, wie sic baar und nach Abzug der Hebegebühr und der Abgänge
eingezahlt worden sind, eingetragen werden; in eine 6. Spalte werden die
abgelieferten Klassensteuer-Zugangöbeträge eingetragen und am Ende die einzelnen
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesesamml. XIII. 30