Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

bei  einer  theilweisen  Verminderung  des  Einkommens  nurdurch  anderweite  Schätzung
des  verbliebenen  Einkommens  arbitrirt  werden  kann.  Im  ersteren  Falle  ist  unter
Anschluß  der  Justificatorien  der  in  Abgang  zu  stellende  Betrag  dem  F.  Ministerium,

.  Abtheilung  der  Finanzen,  anzuzeigen,  welches  dann  den  Antrag  zu  prüfen,  die  Abgangsstellung
  anzuordnen  und  die  betreffende  Kasse  mit  der  erforderlichen  Weisung
u  versehen  hat.  Im  zweiten  Falle  dagegen  muß  jedeomal  die  Entscheidung  der  Einsortounguremmisson
  eingeholt  werden.  Bis  zur  Feslsetzung  des  in  Abgang  zu  stellenden
  Betrages  ist  die  Steuer  unverändert  fortzuerheben,  jedoch  kann  in  dringenden
Fällen  eine  Stundung  der  Steuer  von  dem  Vorsitzenden  der  Einschätzungacemmission
  bei  dem  F.  Ministerium,  Abeheilung  der  Finanzen,  beantragt  und  von  Letzterem
verfügt  werden.

S.  25.
Hinsichtlich  des  Zeitpunktes  für  den  Eintritt  der  Zu=  und  Abgänge  wird  auf
K.  26,  des  Gesetzes  verwiesen.

.  26.

Die  Erhebung  der  klassificirten  Einkommensteuer,  desgleichen  die  Aufstellung
der  darauf  bezüglichen  Ab=  und  Zugangolisten  geschieht  durch  die  F.  Steuerämter,
resp.  Recepturen.  Die  Erhebung  der  klassificirten  Einkemmensteuer  geschieht  auf
Grund  der  nach  §.  27.  den  Kassenbeamten  zuzufertigenden  Verzeichnisse  über
die  festgestellten  Einkommensteuerbeträge  und  haben  die  Hebestellen  binsichtlich  der
klassificirten  Einkommensteuer  in  ähnlicher  Weise,  wie  bei  der  Klassensteuer,  Heberegister
  (nach  dem  Muster  A.)  so  wie  Rest-,  Ab=  und  Zugangslisten  nach  den  beider
Klassensteuer  üblichen  Mustern  aufzustellen  und  zu  benuchen.  Die  Ab.  und  Zugangslisten
  hinsichtlich  der  klassificirten  Einkommensteuer  werden  nur  am  Schlusse  des
Jahrco  von  den  Steuerämtern,  resp.  Steuerrecepturen  aufgestellt,  gelangen  sodann
an  den  Vorsitzenden  der  Einschatzungscommission  und  von  diesem  an  das  F.  Ministerium,
  Abtheilung  der  Finanzen,  und  zwar  in  doppelten  Exemplaren.  Dieset  gibt
darauf  ein  festgestelltes  Eremplar  an  die  betreffende  Kasse  zurück  und  erfolgt  nun
die  Erhebung  der  festgestellten  Zugangsbetraͤge.  '
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und  Recepturen  an  die  F.  Haupt-Landeskasse.

F.  27.

Die  Ablieferung  der  Klassensteuer  von  Seiten  der  Hebestellen  an  die  F.
Haupt-Landeckasse  geschieht  auf  Grund  von  vierteljährig  aufzustellenden  Verzeichnissen
  nach  Ortschaften.  Die  erste  Spalte  dieses  Berzeichnisses  erhält  die
laufende  Nummer,  die  2.  Spalte  den  Ort,  die  3.,  I.,  5.  Spalte  den  Monatsbetrag
auf  3  einzelne  Menate  und  ist  hiebei  zu  bemerken,  daß  in  die  3.,  1.,  5.  Spalte  nur
die  Steuernettobeträge,  wie  sic  baar  und  nach  Abzug  der  Hebegebühr  und  der  Abgänge
  eingezahlt  worden  sind,  eingetragen  werden;  in  eine  6.  Spalte  werden  die
abgelieferten  Klassensteuer-Zugangöbeträge  eingetragen  und  am  Ende  die  einzelnen

Fürsll.  Schw.  Rudolst.  Gesesamml.  XIII.  30