Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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862. 
welche Vieh aus solchen Ländern geladen haben, aus denen die Ein- und Durchfuhr 
Schleswig-Holstein im übrigen verboten oder Einschränkungen unterworfen ist, dürfen 
Bedingungen den Kaiser Wilhelm-Kanal passieren: 
ierische Abfallstoffe dürfen während der Fahrt durch den Kanal von den Schiffen nicht 
aitfernt, insbesondere nicht in das Kanalwasser geworfen werden. 
zersonen, welche mit der Wartung oder Verpflegung der auf dem Schiffe befindlichen 
iere zu tun haben oder sonst mit ihnen in Berührung kommen, dürfen während der 
ahrt durch den Kanal das Land nicht betreten. 
ur Uberwachung dieser Verbote hat ein Angestellter der Kanalverwaltung jedes mit 
ieh beladene Schiff während der Fahrt durch den Kanal zu begleiten. Hierfür ist 
ne Gebühr von 13 — bei Schiffen, die den Kanal bei km 65 verlassen oder dort 
ihn eintreten, von 8 —, die mit den Kanalabgaben erhoben wird, zu erlegen. 
8 63. 
esundheitspolizeilichen überwachung unterliegt jedes den Kanal befahrende Schiff, 
enn es im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs 
ochen, Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalische 
zulenpest) oder Pocken (Blattern) an Bord gehabt hat; · 
enn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise die Rattenpest oder 
auffälliges Rattensterben festgestellt worden ist; 
enn das Schiff aus einem Hafen kommt oder während der Reise einen Hafen berührt hat, 
gen dessen Herkünfte zur Zeit der Ankunft die Untersuchung vorgeschrieben ist und seit 
r Abfahrt aus dem vorbezeichneten Hafen noch nicht sechs Wochen verflossen sind; 
un nach den hierüber erlassenen oder zu erlassenden maßgebenden Vorschriften oder 
ch pflichtmäßigem Ermessen des Präsidenten des Kaiserlichen Kanalamts als der 
tändigen Königlich Preußischen Polizeibehörde in sonstigen Fällen gesundheitspolizeiliche 
teressen die Anordnung einer Uberwachung erfordern. 
ersuchung wird bei den Quarantäneanstalten zu Voßbrook oder Groden bei Cuxhaven 
timmung der zuständigen Behörden vorgenommen. Die Anordnung besonderer Maß- 
esundheitswache, Schließung der Aborte usw., behält sich die Kanalverwaltung vor. 
en hat das Schiff zu erstatten. 
hiffe werden erst nach Vollziehung dieser Uberwachung zur Einfahrt in den Kanal 
Führer dieser Schiffe sind verpflichtet, die ihnen für die Fahrt durch den Kanal auf- 
auRngsmaßregeln genau zu beachten und den hierauf gerichteten Anordnungen der Lotsen 
rs beigegebenen Begleiter unweigerlich Folge zu leisten. Für letzteren sind die gleichen 
: im § 62 für den Fall der Begleitung eines Viehtransports durch eine besondere 
ben sind, zu entrichten. 
Abschnitt X. 
Beschwerden. 
8 64. 
Beschwerden über die Beamten oder die Einrichtungen des Kanals sind schriftlich 
em Betriebsdirektor oder den Hafenkapitänen zu Holtenau und Brunsbüttel anzu- 
eren sind sie in ein dort ausliegendes Beschwerdebuch einzutragen. 
1 23. Februar 1911.
	        
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