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B, bei Gestellung eines besonderen Schleppdampfers der Kanalverwaltung:
a) wenn dieser durch den ganzen Kanal schleppt oder begleitet *
1. für einen Schleppdampfer der Klasse A (von rund 400—500 ind. P.-K.) 240
2. Q B( 200—300 ) 180
3. " 60 - 180ind.P.-K.).. 135
4. QJ *!*:*½7 1000 90
b) wenn dies nur durch einen Teil des Kanals geschieht, für jede Strecke
von 10 km (angefangene für voll gerechnet)
1. für einen Schleppdampfer der Klasse 4. ..... 30
2. - - - -B.... ..... 15
3. C 12,50
4.- - - - -D.......... 10
sofern nach den Sätzen unter A nicht ein höherer Betrag zu entrichten ist.
Für Gestellung größerer Dampfer sind entsprechend höhere Beträge zu
zahlen.
Die Sätze unter b sind zu zahlen:
a) für die Leerfahrt des Schleppdampfers bis zu der Stelle, von der aus geschleppt oder be-
gleitet werden soll, ·
b) für die Strecke, auf der geschleppt oder begleitet worden ist.
Die Strecken zu a und b sind zusammenzurechnen und nach oben auf eine durch 10 teilbare
Se abzurunden. Für die Rückfahrt nach Ausführung des Auftrags ist nichts zu ent—
richten.
C. Wegen der im Bereiche der Schleusen von Brunsbüttelkoog und Holtenau geleisteten Schlepphilfe
siehe Tarif VII.
2. Erleidet durch die Schuld oder auf Wunsch des Schiffsführers der Antritt oder die Vollendung
der Kanalfahrt eine Verzögerung oder Unterbrechung von mehr als zwei Stunden, so sind für
jede angefangene Stunde der weiteren Verzögerung oder Unterbrechung Gebühren nach den Sätzen
zu 1Bb zu entrichten.
3. Für die Gestellung von Schleppdampfern der Kanalverwaltung zur Hilfeleistung (Abschleppen,
Pumpen usw.) bei Unfällen ist für jede angefangene Stunde zu zahlen:
1. für einen Schleppdampfer der Klasse A. .. 12
2. * - - - - B · . . 9,20
3. " . C6. 6,50
4. * -"J 2 2 -v° D . 5,20
der na Die Gestellung der Schleppdampfer beginnt mit der Abfahrt zur Unfallstelle und endet mit
er Rückkunft auf ihrem Stations-- oder Verwendungsort.
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