Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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86. 
Stundung der Abgaben. 
Das Kanalamt ist ermächtigt, nicht aber verpflichtet, solchen Reedereien, deren Schiffe den 
Kanal wiederholt benutzen und monatlich mindestens 300 M Kanalabgaben entrichten, auf besonderen 
Antrag eine einmonatliche Stundung der Abgaben zu gewähren. 
Die Bedingungen dafür werden auf Verlangen vom Kaiserlichen Kanalamt mitgeteilt. 
87. 
Zahlungsmittel. 
Die Zahlungen können außer in deutscher Reichswährung auch in englischer, skandinavischer, 
holländischer, russischer und Franken-Währung geleistet werden. Diese fremden Geldsorten werden nach 
einem in den Hebestellen aushängenden Tarif in Zahlung angenommen. 
An Stelle der Einzahlung des baren Geldes ist Uberweisung im Reichsbankverkehr an die 
Kaiserliche Ober-Postkasse (Kanalverwaltung) in Kiel gestattet. 
88. 
Kontrolle. 
Die Kanalverwaltung behält sich das Recht vor, sich jederzeit durch ihre Beamten die Uber— 
zeugung zu verschaffen, daß Schiffe, die den Kanal befahren, ihre Abgaben ordnungsmäßig entrichtet haben. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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