Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Ausfuhr. 
Muster 2— 
Erleichterungen 
für die Ausfuhr 
mit der Post. 
10 
ter 
Muf o 
— 322 — 
(3) Der Aufsichtsbeamte hat nach Prüfung der Anschreibung den Zugang in der Anmeldung 
zu bescheinigen und diese der Empfangshebestelle zurückzugeben. Diese behält sie als Beleg und 
bestätigt der Hebestelle des Versenders die Erledigung der Anmeldung nach Muster 8. 
8 Das Versendungsbuch und das Empfangsbuch sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten 
zu führen. 
(5) Erfolgt die Versendung innerhalb des Bezirkes der Hebestelle des Versenders, so tritt 
an die Stelle der Erledigungsbestätigung (Muster 8) die an die Hebestelle zurückgelangende Aus— 
fertigung der Versendungsanmeldung (Muster 5). 
(6) Die Direktivbehörde kann für ihren Bezirk weitere Erleichterungen zulassen. 
8 14. 
(1) Beleuchtungsmittel, die unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Steuer 
befreit. Zur Versendung in das Ausland oder in ein Zollager hat der Fabrikinhaber bei der 
Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
(#2) Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung 
und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu 
seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Zur Ausfertigung der Be- 
gleitscheine sind alle Hebestellen befugt, zu deren Bezirke Leuchtmittelfabriken oder Steuerlager 
gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zoll- 
abfertigungsstellen und Nebenzollämtern 1 (Zollämtern 1) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, 
mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste Landesfinanzbehörde 
kann die Erledigungsbefugnis, auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich bekanntzumachen. 
(8) Die Direktivbehörde kann widerruflich gestatten, daß bei der Ausfuhr von Beleuchtungs- 
mitteln — auch wenn eine kurze Zwischenlagerung stattfindet — von der Abfertigung der Pack- 
stücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der von dem Fabrikinhaber abzu- 
gebenden Anmeldung, in der die Nummer des Geschäftsbuchs (Fakturenbuch oder dergleichen) 
anzugeben ist, ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind bei der Ausgangsabfertigung oder 
Niederlegung die im Begleitschein angemeldeten Mengen ohne Offnung der Packstücke als vorge- 
funden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit 
dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt 
von der Anmeldung abweicht. Im übrigen sind die Vorschriften im § 15 Abs. 6 bis 9 sinn- 
gemäß anzuwenden. 
8 16. 
(1) Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann auf Antrag bei der unmittelbaren Versendung 
von Beleuchtungsmitteln im Postverkehr nach Orten außerhalb des deutschen Zollgebiets und 
der Zollausschlüsse von der Abfertigung und der Ausfertigung von Begleitscheinen unter den in 
den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bedingungen widerruflich abgesehen werden. Die Insel 
Letdemen im Sinne dieser Bestimmungen nicht den Zollausschlüssen sondern dem Ausland 
gleichzustellen. 
(2) Die mit der Post zu versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Postausgangsbuch nach 
Muster 10 oder 10 àa einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem Ausgangslager ent- 
fernt werden. 
(63) Die Poststücke sind mit einem grünen Zettel zu bekleben, der in schwarzer Farbe den 
deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig!“ sowie die 
Nummer des Postausgangsbuchs, den Namen oder die Firma des Versenders oder das diesem 
genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der zuständigen Hebestelle enthalten muß. Die 
Begleitadressen müssen den gleichen Aufdruck oder Vermerk tragen. 
(4) Der Versender darf die Beleuchtungsmittel während der Beförderung mit der Post im 
Inland nur mit vorher einzuholender Genehmigung der für ihn zuständigen Hebestelle zurückrufen 
oder über sie anderweit verfügen und hat der Hebestelle sofort Anzeige zu erstatten, wenn ihm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.