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2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Das Handbuch für das Deutsche Reich auf das Jahr 1911 ist erschienen.
Nachdem durch rechtskräftige Urteile der Strafkammer bei dem Königlichen Amtsgericht zu Hohen-
salza vom 15. Oktober und 17. November 1910 gegen die in Warschau erscheinende periodische Druck-
schrift „Kurjer Swiateczuy“ binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §8§ 41 und 42
des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom
7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von
zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 26. Januar 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
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Bekanntmachung,
betreffend Einreihung einzelner Orte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse auf Grund
des § 30 Abs. 4 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573).
Der Bundesrat hat für die Behandlung der Anträge auf Einreihung von Orten in eine höhere
Ortsklasse des Ortsklassenverzeichnisses (Beilage VI des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909) folgende
Grundsätze aufgestellt:
1. Der Bundesrat überweist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) alle Anträge und Petitionen
auf Versetzungen in höhere Ortsklassen zur Prüfung.
2. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) stellt, falls der Inhalt der Anträge oder Petitionen
Veranlassung hierzu bietet, auf Grund von Ermittelungen bei den Beamten des Reichs
sowie nötigenfalls auch der Bundesstaaten und der Gemeindebehörden der betreffenden
Orte oder mittels polizeilicher Erhebungen fest, ob die Beamten der Tarifklasse V mit
dem bestimmungsgemäß ihnen zustehenden Wohnungsgeldzuschuß in der Mehrzahl drei
Viertel des tatsächlichen Mietaufwandes decken können. Die Ermittelungen erstrecken sich
nur auf diejenigen etatsmäßig angestellten, am Orte ihrer Dienststelle wohnenden Beamten
der Tarifklasse V, welche mit Familie einen eigenen Hausstand führen, jedoch weder eine
Wohnung im eigenen Hause, noch eine Dienstwohnung inne haben, auch nicht Wohn-
oder Schlafräume an Aftermieter, Pensionäre, Schlafgänger und dergleichen abgeben.
Außer Betracht zu lassen sind solche Wohnungen, die weniger als 4 Zimmer und
Küche enthalten (wobei fensterlose Räume, Mädchenkammern, Nebengelasse nicht mit-
zählen) oder eine auffallend geringe Wohnfläche aufweisen, sowie solche, deren Mietzins
hinter der mittleren Linie des Mietaufwandes der übrigen Beamten erheblich zurück-
bleibt oder darüber erheblich hinausgeht.
3. In solchen Fällen, in denen nicht eine so große Menge von Mietangaben vorliegt, daß
sich schon aus ihnen ein genügendes Bild von den Wohnungsverhältnissen am Orte ge-
winnen läßt, ist von den Gemeinde= oder Polizeibehörden eine hinsichtlich der Richtig-
keit bescheinigte und möglichst durch Belege gestützte Außerung darüber zu verlangen,
wie hoch der durchschnittliche Mietpreis einer Vierzimmerwohnung mit Küche in für
mittlere Beamte angemessenen Stadtvierteln an dem betreffenden Orte sich beläuft.
Diese Angaben werden bei der Prüfung der Petitionen zum Vergleiche herangezogen.
4. Bei Anträgen oder Petitionen bezüglich solcher Orte, die mit einem anderen einer höheren
Ortsklasse angehörenden Orte in unmittelbarem Zusammenhang oder im Gemenge liegen,