Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

— 26 — 
2. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Das Handbuch für das Deutsche Reich auf das Jahr 1911 ist erschienen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile der Strafkammer bei dem Königlichen Amtsgericht zu Hohen- 
salza vom 15. Oktober und 17. November 1910 gegen die in Warschau erscheinende periodische Druck- 
schrift „Kurjer Swiateczuy“ binnen Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §8§ 41 und 42 
des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 
7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von 
zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 26. Januar 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
––.-□- — ——- 
Bekanntmachung, 
betreffend Einreihung einzelner Orte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse auf Grund 
des § 30 Abs. 4 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573). 
Der Bundesrat hat für die Behandlung der Anträge auf Einreihung von Orten in eine höhere 
Ortsklasse des Ortsklassenverzeichnisses (Beilage VI des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909) folgende 
Grundsätze aufgestellt: 
1. Der Bundesrat überweist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) alle Anträge und Petitionen 
auf Versetzungen in höhere Ortsklassen zur Prüfung. 
2. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) stellt, falls der Inhalt der Anträge oder Petitionen 
Veranlassung hierzu bietet, auf Grund von Ermittelungen bei den Beamten des Reichs 
sowie nötigenfalls auch der Bundesstaaten und der Gemeindebehörden der betreffenden 
Orte oder mittels polizeilicher Erhebungen fest, ob die Beamten der Tarifklasse V mit 
dem bestimmungsgemäß ihnen zustehenden Wohnungsgeldzuschuß in der Mehrzahl drei 
Viertel des tatsächlichen Mietaufwandes decken können. Die Ermittelungen erstrecken sich 
nur auf diejenigen etatsmäßig angestellten, am Orte ihrer Dienststelle wohnenden Beamten 
der Tarifklasse V, welche mit Familie einen eigenen Hausstand führen, jedoch weder eine 
Wohnung im eigenen Hause, noch eine Dienstwohnung inne haben, auch nicht Wohn- 
oder Schlafräume an Aftermieter, Pensionäre, Schlafgänger und dergleichen abgeben. 
Außer Betracht zu lassen sind solche Wohnungen, die weniger als 4 Zimmer und 
Küche enthalten (wobei fensterlose Räume, Mädchenkammern, Nebengelasse nicht mit- 
zählen) oder eine auffallend geringe Wohnfläche aufweisen, sowie solche, deren Mietzins 
hinter der mittleren Linie des Mietaufwandes der übrigen Beamten erheblich zurück- 
bleibt oder darüber erheblich hinausgeht. 
3. In solchen Fällen, in denen nicht eine so große Menge von Mietangaben vorliegt, daß 
sich schon aus ihnen ein genügendes Bild von den Wohnungsverhältnissen am Orte ge- 
winnen läßt, ist von den Gemeinde= oder Polizeibehörden eine hinsichtlich der Richtig- 
keit bescheinigte und möglichst durch Belege gestützte Außerung darüber zu verlangen, 
wie hoch der durchschnittliche Mietpreis einer Vierzimmerwohnung mit Küche in für 
mittlere Beamte angemessenen Stadtvierteln an dem betreffenden Orte sich beläuft. 
Diese Angaben werden bei der Prüfung der Petitionen zum Vergleiche herangezogen. 
4. Bei Anträgen oder Petitionen bezüglich solcher Orte, die mit einem anderen einer höheren 
Ortsklasse angehörenden Orte in unmittelbarem Zusammenhang oder im Gemenge liegen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.